Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Allgemeines zum Gesetz
I. Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Grü..
001 Allgemeine Bestimmungen
002 Schutzgebiet
003 Erhaltung der charakteristischen Bauten
004 Besondere bauliche Vorschriften für char...
005 Sonstige Bauten im Schutzgebiet
006 Verwendungszweck von Bauten
007 Liegenschaften mit Stockwerkseigentum
008 Erhaltung und Gestaltung anderer Anlagen und Gr...
009 Altstadterhaltungsverordnung
010 Evidenz des Baubestandes
010a Besondere Bestimmungen für die Schutzzone II
II. Sachverständigenkommission
III. Altstadterhaltungsfonds
IV. Wiederherstellung, Strafbestimmungen
V. Artikel II
Anlage
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
Abschnitt: I. Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Grü..
Inhalt: 1. Abschnitt - Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Gründerzeitgebiete
Paragraf: § 003
Kurztext: Erhaltung der charakteristischen Bauten
Text: (1) Im Schutzgebiet haben die Liegenschaftseigentümer die
Bauten, die für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes
oder das Stadtgefüge von Bedeutung sind (charakteristische
Bauten), in ihrer äußeren Gestalt zu erhalten. Insbesondere ist,
soweit dies allgemein wirtschaftlich vertretbar erscheint, der
Abbruch solcher Bauten aus anderen als aus Gründen der
Einsturzgefahr oder der technischen Unmöglichkeit der Behebung
der Baufälligkeit unzulässig. Weiters sind die bisherigen
Baulinien, Baufluchtlinien und Bauhöhen zu wahren und die Vorder-
und Rückfassaden einschließlich der Durchhäuser, Passagen und Höfe
sowie die charakteristischen Dachformen in ihrem originalen Bestand
zu erhalten, soweit dies technisch möglich und allgemein
wirtschaftlich vertretbar ist.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 schließen nicht aus, daß
Beeinträchtigungen des Stadtbildes oder Stadtgefüges, die von
bestimmten Teilen oder Einzelheiten des charakteristischen Baues
ausgehen, insbesondere solche, die durch frühere Änderungen der
äußeren Gestalt des Baues bewirkt wurden, behoben werden können.
Im übrigen sind Änderungen an charakteristischen Bauten nur
insoweit zulässig, als sie oder die von ihnen erfaßten Bauteile
oder Einzelheiten des Baues einschließlich der Bauhöhe und
Proportionen für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes
und das Stadtgefüge ohne Bedeutung sind und sie sich in die
äußere Gestalt des charakteristischen Baues und in das Stadtbild
und Stadtgefüge harmonisch einfügen.
(3) Bei charakteristischen Bauten dürfen im
Gebäudeinneren nur solche bauliche Änderungen vorgenommen werden,
die das Zusammenwirken und die Entsprechung der äußeren Gestalt
des Baues mit seiner wesentlichen inneren Gliederung und den
baulichen Innenanlagen (Vorhäuser, Stiegenhäuser, Stiegen,
Gewölbe sowie sonstige Bauelemente u. dgl.) sowie die im
Gebäudeinneren gegebene historisch wertvolle Baustruktur und
Bausubstanz (Marmorböden, Steinbrunnen, schmiedeeiserne Gitter,
schmuckvoll gestaltete Türen, Holz-, Stuck- und ähnlich
gestaltete Decken, sonstige bauliche Schmuckelemente, besondere
Dachstuhlkonstruktionen u. dgl.) nicht beeinträchtigen. In diesem
Umfang erstreckt sich die Erhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 1
auch auf das Innere des Baues.
(4) Ob ein Bau für das charakteristische Gepräge des
Stadtbildes oder das Stadtgefüge von Bedeutung ist (Abs. 1), hat die
Baubehörde für sämtliche im Schutzgebiet gelegenen Bauten von Amts
wegen durch Bescheid festzustellen. Liegt für einen Bau, der
Gegenstand eines baubehördlichen Verfahrens ist, eine Feststellung,
ob er ein charakteristischer Bau ist, noch nicht vor, so ist sie vor
Durchführung dieses Verfahrens zu treffen. Bei Vorliegen
wissenschaftlicher Forschungsergebnisse kann von Amts wegen ein
neuerliches Verfahren zum Zweck der Feststellung als
charakteristischer Bau durchgeführt werden.