Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Allgemeines zum Gesetz
I. Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Grü..
001 Allgemeine Bestimmungen
002 Schutzgebiet
003 Erhaltung der charakteristischen Bauten
004 Besondere bauliche Vorschriften für char...
005 Sonstige Bauten im Schutzgebiet
006 Verwendungszweck von Bauten
007 Liegenschaften mit Stockwerkseigentum
008 Erhaltung und Gestaltung anderer Anlagen und Gr...
009 Altstadterhaltungsverordnung
010 Evidenz des Baubestandes
010a Besondere Bestimmungen für die Schutzzone II
II. Sachverständigenkommission
III. Altstadterhaltungsfonds
IV. Wiederherstellung, Strafbestimmungen
V. Artikel II
Anlage
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
Abschnitt: I. Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Grü..
Inhalt: 1. Abschnitt - Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Gründerzeitgebiete
Paragraf: § 004
Kurztext: Besondere bauliche Vorschriften für char...
Text: (org. Titel: Besondere bauliche Vorschriften für charakteristische Bauten)

(1) Bauliche Änderungen im Gebäudeinneren, die geeignet sind,
Auswirkungen im Sinne des § 3 Abs. 3 zu haben, bedürfen einer
Bewilligung der Baubehörde, soweit die Baubewilligungspflicht hiefür
nicht bereits nach sonstigen Bestimmungen gegeben ist.
(2) Jede in einem mangelhaften Zustand eines
charakteristischen Baues gelegene Beeinträchtigung des
Stadtbildes gilt als Baugebrechen (§ 19 Abs. 4 des
Baupolizeigesetzes). In baupolizeilichen Aufträgen zur Behebung
von Baugebrechen (§ 20 Abs. 4 des Baupolizeigesetzes) kann auch
die Art und Weise der Behebung vorgeschrieben werden.
(3) Maßnahmen, die zu Baugebrechen an einem
charakteristischen Bau führen können, sind zu unterlassen; Mängel
an solchen Bauten, die Baugebrechen zur Folge haben können, sind ohne
unnötigen Aufschub zu beheben. Die Baubehörde kann die erforderlichen
baupolizeilichen Aufträge erteilen. Abs. 3 letzter Satz gilt
sinngemäß.
(4) Treten bei der Durchführung baulicher Maßnahmen an
charakteristischen Bauten bauliche Einzelheiten zutage, die unter
dem Gesichtpunkt der Altstadterhaltung im Sinne dieses Gesetzes
von Bedeutung sein können, so sind diese unverzüglich der
Baubehörde sowie der Sachverständigenkommission zu melden. Diese
Meldungspflicht ist in den baubehördlichen Bescheid aufzunehmen.
Mit der weiteren Durchführung von baulichen Maßnahmen, die eine
Beseitigung oder Beschädigung der neu hervorgekommenen baulichen
Einzelheiten bewirken könnten, ist zunächst durch zwei Wochen ab
der Meldung an die Baubehörde zuzuwarten. Langt innerhalb dieser
Frist die Mitteilung der Baubehörde ein, daß ein baupolizeilicher
Auftrag zur Erhaltung der baulichen Einzelheiten erlassen werden
wird, so erstreckt sich diese Verpflichtung auch auf den Zeitraum
bis zur Erlassung des baupolizeilichen Auftrages. In diesem
baupolizeilichen Auftrag sind die zur Erhaltung der baulichen
Einzelheit erforderlichen Auflagen vorzuschreiben, wobei die
erteilte baubehördliche Bewilligung soweit wie möglich aufrecht
zu erhalten ist.
(5) Für die Vollendung einer baulichen Maßnahme und
einzelner ihrer Abschnitte können in der Baubewilligung
angemessene Fristen gesetzt werden. Solche Fristen können
verlängert werden, wenn darum aus triftigen Gründen vor
Fristablauf angesucht wird.
(6) Bei Änderungen an charakteristischen Bauten ist den
Zielen des Gesetzes auch durch die Wahl der zur Anwendung kommenden
Baumethode und Bauweise, durch den Einsatz von entsprechend
geschulten Fachkräften und durch schonende Bauausführung Rechnung zu
tragen.