Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Allgemeines zum Gesetz
I. Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Grü..
II. Sachverständigenkommission
011 Sachverständigenkommission
012 Aufgaben und Befugnisse ...
III. Altstadterhaltungsfonds
IV. Wiederherstellung, Strafbestimmungen
V. Artikel II
Anlage
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
Abschnitt: II. Sachverständigenkommission
Inhalt: 2. Abschnitt - Sachverständigenkommission
Paragraf: § 011
Kurztext: Sachverständigenkommission
Text: (1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Sachverständigenkommission eingerichtet.
(2) Diese Sachverständigenkommission besteht aus
a) zwei vom Gemeinderat der Stadt Salzburg bestellten Fachleuten;
b) zwei von der Landesregierung bestellten Fachleuten;
c) einem vom Präsidenten des Bundesdenkmalamtes bestellten Fachmann als Vertreter dieser Behörde.
Als Fachleute im Sinne der lit. a und b gelten solche auf den für die Altstadterhaltung bedeutsamen Sachgebieten, insbesondere somit Fachleute auf dem Gebiet der Architektur, des Baugewerbes, der Stadt- und Ortsbildpflege und der Kunstgeschichte. Der Gemeinderat der Stadt Salzburg und die Landesregierung haben bei der Bestellung der Mitglieder der Sachverständigenkommission aufeinander wechselseitig Bedacht zu nehmen. Die für eine Bestellung in Aussicht genommenen Personen haben vor ihrer Bestellung die bestehenden Aufträge zur Planung oder Ausführung von baulichen Maßnahmen im Schutzgebiet, die der Begutachtung durch die Sachverständigenkommission unterliegen, der bestellenden Behörde bekanntzugeben. Dieser sind auch solche während der Dauer der Bestellung neu übernommene Aufträge mitzuteilen.
(3) Die Mitglieder der Sachverständigenkommission wählen in getrennten Wahlgängen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Sachverständigenkommission und zwei Stellvertreter des Vorsitzenden.
Die Wahl wird vom Leiter der mit den Angelegenheiten des technischen Bauwesens betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung geleitet.
Sie erfolgt mittels Stimmzettel. Als gewählt gilt, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahlhandlung zu ziehende Los.
(4) Für die Mitglieder der Sachverständigenkommission sind von der zuständigen Stelle je gleichviele Ersatzmitglieder zu bestellen, die die Mitglieder im Verhinderungsfall zu vertreten haben. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten für die Ersatzmitglieder sinngemäß.
(5) Die Bestellung der Mitglieder der Sachverständigenkommission und der Ersatzmitglieder hat jeweils - unbeschadet der Möglichkeit einer früheren Abberufung - auf die Dauer von fünf Jahren in der Art zu erfolgen, daß bei den periodisch wiederkehrenden Bestellungen die Bestellung von Fachleuten gemäß Abs. 2 lit. b und c grundsätzlich zwei Jahre nach der Bestellung der gemäß Abs. 2 lit. a berufenen Fachleute vorgenommen wird. Erforderliche nachträgliche Bestellungen sind auf die restliche Zeit dieser fünf Jahre vorzunehmen. Die bevorstehende Neubestellung von Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) gemäß Abs. 2 lit. a und b ist jeweils drei Monate vor ihrer Durchführung in der "Salzburger Landes-Zeitung" kundzumachen. Körperschaften, Vereine, sonstige Personengemeinschaften und Personen, die an der Altstadterhaltung interessiert sind, sind befugt, hiefür in Betracht kommende Fachleute dem Gemeinderat der Stadt Salzburg bzw. der Landesregierung namhaft zu machen.
(6) Die Mitglieder der Sachverständigenkommission und die Ersatzmitglieder haben vor Übernahme ihrer Funktion in die Hand des Landeshauptmannes zu geloben, daß sie ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden. Auf die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Sachverständigenkommission finden die Bestimmungen des § 7 Abs. 1
Z. 1 bis 4 AVG sinngemäß Anwendung.
(7) Die Tätigkeit der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Sachverständigenkommission erfolgt ehrenamtlich. Die Entschädigung der Mitglieder der Sachverständigenkommission für die Teilnahme an Sitzungen der Kommission richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBL. Nr. 40/1975.
Als Verdienstentgang gilt dabei für die Mitglieder der Sachverständigenkommission, die nicht Behördenvertreter sind, der sich aus der Gebührenordnung für Architekten ergebende Satz der einfachen Zeitgrundgebühr, ohne Aufschläge und Nebenkosten, nach Maßgabe der aufgewendeten Sitzungsdauer.
(8) Die Sachverständigenkommission wird zu ihren Sitzungen vom Vorsitzenden einberufen und ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung der Sitzung an dieser der Vorsitzende (Stellvertreter) und mindestens zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) teilnehmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, der zuletzt abstimmt, den Ausschlag.
(9) Die Geschäfte der Sachverständigenkommission hat das Amt der Landesregierung zu besorgen. Die Sachverständigenkommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit bedarf.
(10) Vor der Erlassung von Bescheiden in Vollziehung der Bestimmungen des I. Abschnittes, welche auch eine Beurteilung wesentlicher wirtschaftlicher Fragen durch die Behörde zur Voraussetzung haben, hat die Behörde neben der Begutachtung durch die Sachverständigenkommission hiezu auch ein Gutachten eines einschlägigen Wirtschaftssachverständigen einzuholen.