Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Allgemeines zum Gesetz
I. Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Grü..
II. Sachverständigenkommission
011 Sachverständigenkommission
012 Aufgaben und Befugnisse ...
III. Altstadterhaltungsfonds
IV. Wiederherstellung, Strafbestimmungen
V. Artikel II
Anlage
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
Abschnitt: II. Sachverständigenkommission
Inhalt: 2. Abschnitt - Sachverständigenkommission
Paragraf: § 012
Kurztext: Aufgaben und Befugnisse ...
Text: ... der Sachverständigenkommission

(1) Vor Erlassung einer Verordnung oder eines Bescheides in Vollziehung der Bestimmungen des I. Abschnittes hat die hiefür zuständige Behörde ein Gutachten der Sachverständigenkommission einzuholen. Das Gutachten ist der Behörde so rasch wie möglich, tunlichst aber innerhalb von zwei Monaten zu erstatten. Ist dies nicht möglich, so ist jeweils nach Ablauf eines solchen Zeitraumes der Behörde unter Angabe der Verzögerungsgründe über den Stand der Angelegenheit zu berichten. Die Pflicht zur Einholung eines Gutachtens der Sachverständigenkommission besteht nicht bei baupolizeilichen Aufträgen. Die Landesregierung hat von der Begutachtung durch die Sachverständigenkommission durch Verordnung ferner jene Angelegenheiten auszunehmen, bei denen eine fachliche Begutachtung zur Erhaltung des Stadtbildes und des Stadtgefüges im Regelfall nicht erforderlich erscheint, sofern die Sachverständigenkommission durch sie zeitlich so in Anspruch genommen wäre, daß die Erfüllung der wichtigen sonstigen Aufgaben beeinträchtigt sein könnte. Die Ausnahmen können für die Schutzzonen I und II unterschiedlich festgelegt werden. Auch eine solche Angelegenheit kann jedoch von der Behörde, wenn diese ihr besondere Bedeutung zumißt, der Sachverständigenkommission mit einer Begründung zur Begutachtung vorgelegt werden. Die Interessenabwägung in bezug auf ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse und die Beurteilung der Wohnqualität im Sinne des § 6 Abs 1 und 3 fällt nicht in den Aufgabenbereich der Sachverständigenkommission.

(2) Die Sachverständigenkommission kann darüber hinaus von sich aus Vorschläge in Sachen des Schutzes der Altstadt erstatten, dies auch in Angelegenheiten, in denen sie zur Begutachtung gemäß Abs 1 berufen ist. In Angelegenheiten, in denen die Sachverständigenkommission mit der Begutachtung befaßt ist oder befaßt werden kann, soll sie, soweit möglich, zu Vorstellungen und Vorschlägen beratend tätig werden. Wird der Sachverständigenkommission gemäß § 4 Abs 4 Mitteilung vom Zutagetreten baulicher Einzelheiten gemacht, so hat sie unverzüglich und ohne ein Ersuchen der Baubehörde abzuwarten, die Einzelheit auf ihre Erhaltungswürdigkeit zu prüfen und der Baubehörde hiezu das Gutachten zu erstatten. Der Sachverständigenkommission obliegt auch die Auswertung ihrer Begutachtungs-, Vorschlags-, Beratungs- und Forschungstätigkeit (Erarbeitung von allgemeinen Anregungen und Vorschlägen in Sachen der Altstadterhaltung und -erneuerung, von Gestaltwertanalysen u. dgl.).

(3) Die Sachverständigenkommission kann ihren Sitzungen, Lokalaugenscheinen u. dgl. weitere Fachleute mit beratender Stimme sowie Auskunftspersonen (insbesondere den Bewilligungswerber selbst) beiziehen und bei der Behörde, für die sie begutachtend tätig wird, mit entsprechender Begründung die Einholung bestimmter Gutachten anregen.

(4) Die Sachverständigenkommission kann auf Antrag zumindest eines Mitgliedes die Veröffentlichung eines von ihr erstatteten Gutachtens beschließen.

(5) Bescheide, die unter Außerachtlassung der Vorschrift des Abs 1 erlassen wurden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG). Bescheide, vor deren Erlassung ein Gutachten der Sachverständigenkommission einzuholen war, sind dieser zuzustellen. Wenn und soweit dem Gutachten der Sachverständigenkommission in einem Bescheid der Baubehörde nicht Rechnung getragen wird, kann die Sachverständigenkommission aus Gründen der Altstadterhaltung dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Die weitere Begutachtung in der betreffenden Angelegenheit durch die Sachverständigenkommission wird hiedurch nicht berührt.

(6) Bei ihrer Tätigkeit kann sich die Sachverständigenkommission auch der von der Stadt Salzburg geführten Evidenz sowie der von dieser erstellten Strukturanalysen bedienen. Die Eigentümer bzw. verfügungsberechtigten Besitzer oder Inhaber der Liegenschaften haben den Mitgliedern der Sachverständigenkommission und den von ihr Beauftragten die für ihre Tätigkeit erforderliche und rechtzeitig angekündigte Besichtigung und Bestandsaufnahme unentgeltlich zu ermöglichen.