Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Allgemeines zum Gesetz
I. Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Grü..
II. Sachverständigenkommission
III. Altstadterhaltungsfonds
013 Zweck, Bezeichnung und Sitz des Fonds
014 Verwaltung und Geschäftsführung des Fonds
015 Mittel des Fonds
016 Art und Umfang der Förderung
017 Förderung auf Grund Rechtsanspruches
018 Freie Förderung
019 Verfahren
020 Zusicherung einer freien Förderung
021 Pflichten des Förderungswerbers
022 Förderungsrichtlinien
IV. Wiederherstellung, Strafbestimmungen
V. Artikel II
Anlage
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
Abschnitt: III. Altstadterhaltungsfonds
Inhalt: 3. Abschnitt - Altstadterhaltungsfonds
Paragraf: § 014
Kurztext: Verwaltung und Geschäftsführung des Fonds
Text: (1) Der Fonds wird von einem Kuratorium verwaltet, das
sich aus dem Bürgermeister der Stadt Salzburg oder dem von ihm
bestimmten Vertreter als Vorsitzendem, drei vom Gemeinderat zu
entsendenden Vertretern der Stadt Salzburg, drei von der
Landesregierung zu entsendenden Vertretern des Landes sowie je
einem Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für
Salzburg und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg
zusammensetzt. In Fällen, in denen die Gewährung einer Förderung zum
Zweck der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Erhaltung eines
charakteristischen Baues zu behandeln ist, gehört dem Kuratorium
außerdem ein vom Gemeinderat zu entsendender Experte auf dem Gebiet
der Kunstgeschichte an.
(2) Für jedes Mitglied des Kuratoriums ist von der
entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das
Mitglied im Verhinderungsfalle zu vertreten hat.
(3) Die Geschäftsführung der Fondsverwaltung obliegt dem
Magistrat der Stadt Salzburg als Geschäftsstelle des Fonds. Der
mit der Leitung der Geschäftsführung der Fondsverwaltung betraute
Bedienstete des Magistrates ist den Sitzungen des Kuratoriums mit
beratender Stimme beizuziehen.
(4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des
Kuratoriums haben vor Übernahme ihrer Funktion in die Hand des
Vorsitzenden zu geloben, daß sie ihr Amt gewissenhaft und
unparteiisch ausüben werden. Auf sie finden die Bestimmungen des
§ 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 AVG sinngemäß Anwendung.
(5) Das Kuratorium wird zu seinen Sitzungen vom
Vorsitzenden einberufen und ist beschlußfähig, wenn nach
ordnungsgemäßer Einberufung der Sitzung an dieser außer dem
Vorsitzenden sechs Mitglieder teilnehmen. Für die Beschlußfassung
entscheidet die Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die
Stimme des Vorsitzenden, der zuletzt abstimmt, den Ausschlag
gibt.
(6) Der Fonds wird nach außen durch den Vorsitzenden des
Kuratoriums vertreten, wobei die rechtsverbindliche Zeichnung
durch diesen oder durch den Leiter der Geschäftsführung der
Fondsverwaltung (Abs. 3) zu erfolgen hat.
(7) Das Kuratorium hat nach Ablauf jedes Kalenderjahres
an die Landesregierung und an den Gemeinderat der Stadt Salzburg
einen Bericht über den Vermögensstand und die Gebarung des Fonds
zu erstatten.
(8) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung
des Fonds durch das Kuratorium und die Geschäftsstelle sind in
einer Geschäftsordnung zu treffen, die das Kuratorium zu
beschließen hat. Der Beschluß bedarf zu seiner Wirksamkeit der
Zustimmung der Landesregierung und des Gemeinderates der Stadt
Salzburg vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit.