Altstadterhaltungsgesetz 1980
Fassung:
StF: LGBl. Nr. 50/1980 (WV)
Zuletzt:
LGBl Nr 8/2017
Abschnitt:
IV. Wiederherstellung, Strafbestimmungen
Inhalt:
4. Abschnitt - Wiederherstellung, Strafbestimmungen
Paragraf:
§ 024
Kurztext:
Strafbestimmungen
Text:
(1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder
entgegen einer auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen
Verordnung oder Vorschreibung eine bauliche Maßnahme setzt oder
unterläßt oder der Bestimmung des § 4 Abs 4 zuwiderhandelt,
begeht, wenn nicht ohnedies eine Übertretung des
Baupolizeigesetzes vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist
hiefür unbeschadet sonstiger Folgen (baupolizeilicher Auftrag,
Vollstreckung, Schadenersatz u. dgl.), soweit nachstehend nichts
Besonders bestimmt ist, mit Geldstrafe bis zu 3.700 € oder mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen. Übertretungen
der Vorschriften und Vorschreibungen zur Altstadterhaltung sind
im Verwaltungsstrafverfahren nach dem Baupolizeigesetz jedenfalls
als erschwerende Umstände anzusehen.
(2) Wer dem im § 10 Abs. 3 und § 12 Abs. 6 zweiter Satz
aufgestellten Gebot zuwiderhandelt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 440 €
oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(3) Im Fall der Ausführung einer baulichen Maßnahme, die
durch eine auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen
Verordnung zu einer baubehördlich bewilligungspflichtigen Maßnahme
erklärt worden ist, endet der strafbare Tatbestand erst mit der
Rechtskraft der erforderlichen Bewilligung oder mit der Beseitigung
der hergestellten baulichen Anlage. Mit der Geldstrafe kann
gleichzeitig der Verfall der auf dem Grundstück, auf dem die bauliche
Maßnahme durchgeführt wird, befindlichen Baustoffe, Werkzeuge,
Maschinen und sonstigen Baustelleneinrichtung ausgesprochen werden.
(4) Geldstrafen, die wegen im Schutzgebiet gemäß § 2
verwirklichter Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz oder
dem Baupolizeigesetz verhängt werden, fließen dem Salzburger
Altstadterhaltungsfond zu.