Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Allgemeines zum Gesetz
I. Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Grü..
II. Sachverständigenkommission
III. Altstadterhaltungsfonds
IV. Wiederherstellung, Strafbestimmungen
023 Wiederherstellung
024 Strafbestimmungen
025 Inkrafttreten nov. Bestimmungen und Übergangsbest.
V. Artikel II
Anlage
Anliegerleistungsgesetz
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Altstadterhaltungsgesetz 1980
Abschnitt: IV. Wiederherstellung, Strafbestimmungen
Inhalt: 4. Abschnitt - Wiederherstellung, Strafbestimmungen
Paragraf: § 024
Kurztext: Strafbestimmungen
Text: (1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder
entgegen einer auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen
Verordnung oder Vorschreibung eine bauliche Maßnahme setzt oder
unterläßt oder der Bestimmung des § 4 Abs 4 zuwiderhandelt,
begeht, wenn nicht ohnedies eine Übertretung des
Baupolizeigesetzes vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist
hiefür unbeschadet sonstiger Folgen (baupolizeilicher Auftrag,
Vollstreckung, Schadenersatz u. dgl.), soweit nachstehend nichts
Besonders bestimmt ist, mit Geldstrafe bis zu 3.700 € oder mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen. Übertretungen
der Vorschriften und Vorschreibungen zur Altstadterhaltung sind
im Verwaltungsstrafverfahren nach dem Baupolizeigesetz jedenfalls
als erschwerende Umstände anzusehen.
(2) Wer dem im § 10 Abs. 3 und § 12 Abs. 6 zweiter Satz
aufgestellten Gebot zuwiderhandelt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 440 €
oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(3) Im Fall der Ausführung einer baulichen Maßnahme, die
durch eine auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen
Verordnung zu einer baubehördlich bewilligungspflichtigen Maßnahme
erklärt worden ist, endet der strafbare Tatbestand erst mit der
Rechtskraft der erforderlichen Bewilligung oder mit der Beseitigung
der hergestellten baulichen Anlage. Mit der Geldstrafe kann
gleichzeitig der Verfall der auf dem Grundstück, auf dem die bauliche
Maßnahme durchgeführt wird, befindlichen Baustoffe, Werkzeuge,
Maschinen und sonstigen Baustelleneinrichtung ausgesprochen werden.
(4) Geldstrafen, die wegen im Schutzgebiet gemäß § 2
verwirklichter Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz oder
dem Baupolizeigesetz verhängt werden, fließen dem Salzburger
Altstadterhaltungsfond zu.