Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
001 Geltungsbereich
002 Befugnis
003 Verschwiegenheitspflicht
004 Begriffsbestimmungen
II. Akkreditierungsverfahren
III. Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, ...
IV. Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertif.
V. Verfahrens-, Straf- und Schlußbestimmungen
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz
Abschnitt: I. Allgemeine Bestimmungen
Inhalt: I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf: § 003
Kurztext: Verschwiegenheitspflicht
Text: (1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die bei
diesen beschäftigten Personen sowie die Sachverständigen sind
verpflichtet, die ihnen ausschließlich bei Ausübung ihrer Tätigkeit
bekanntgewordenen Tatsachen Dritten gegenüber geheimzuhalten; sie
dürfen ihnen zur Kenntnis gelangte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
nicht verwerten.
(2) Die Mitteilung über Tatsachen, welche den akkreditierten Stellen
im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, an andere
akkreditierte Stellen ist insoweit zulässig, als dies zur Wahrnehmung
der ihnen durch dieses Landesgesetz oder vergleichbare inländische
oder internationale Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben notwendig
ist.
(3) Prüf- und Überwachungsergebnisse dürfen für statistische
Auswertungen und wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, wenn aus
den Ergebnissen nicht mehr auf bestimmte oder mit hoher
Wahrscheinlichkeit bestimmbare Betroffene geschlossen werden kann.