Akkreditierungsgesetz
Fassung:
StF: LGBl. Nr. 62/1995
Zuletzt:
LGBl. Nr. 13/2010
Abschnitt:
I. Allgemeine Bestimmungen
Inhalt:
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
§ 004
Kurztext:
Begriffsbestimmungen
Text:
(1) Die Akkreditierung ist die formelle Anerkennung, daß eine
Institution (Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle) für die
Ausübung bestimmter Tätigkeiten (Prüfungen, Überwachungen oder
Zertifizierungen) befugt ist.
(2) Eine Prüfstelle ist eine Institution (Laboratorium), die Prüfungen
durchführt.
(3) Eine Prüfung ist ein technischer Vorgang, der aus einer Bestimmung
eines oder mehrerer Kennwerte eines bestimmten Produktes, Verfahrens
oder einer Dienstleistung besteht und gemäß einer bestimmten
Verfahrensweise durchzuführen ist.
(4) Ein Prüfbericht ist eine Urkunde, die die Ergebnisse einer Prüfung
und andere diesbezügliche Informationen enthält.
(5) Eine Überwachungsstelle ist eine Institution, die
Überwachungstätigkeiten durchführt.
(6) Die Überwachung besteht aus der Überprüfung eines (einer)
Produktionsmusters, Produktes, Dienstleistung, Verfahrens oder Werkes
und Feststellung ihrer Konformität mit speziellen oder generellen
Anforderungen auf der Basis einer fachlichen Beurteilung.
(7) Ein Überwachungsbericht ist eine Urkunde, die die Ergebnisse einer
Überwachung und andere diesbezügliche Informationen enthält.
(8) Eine Zertifizierungsstelle ist eine Institution, die
Zertifizierungen durchführt.
(9) Die Zertifizierung ist die förmliche Bescheinigung der Konformität
durch einen unparteiischen Dritten, der für diese Tätigkeit hiezu
akkreditiert ist.
(10) Die Konformität ist die Übereinstimmung eines Erzeugnisses, eines
Verfahrens, einer Dienstleistung, eines Qualitätssicherungssystems
oder einer Person mit Rechtsvorschriften, Normen und anderen
normativen Dokumenten.
(11) Unter Institution im Sinne der vorstehenden Absätze ist eine
physische oder juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengemeinschaft zu verstehen.
(12) Ein Qualitätssicherungshandbuch ist eine Dokumentation, in der
die spezifischen Methoden und Verfahren beschrieben werden, mit deren
Hilfe die akkreditierte Stelle ihr Qualitätsziel erreicht und ihrer
Arbeit Zuverlässigkeit verleiht.
(13) Eine technische Spezifikation ist ein Dokument, das technische
Anforderungen beschreibt, die durch ein Produkt, ein Verfahren oder
eine Dienstleistung erfüllt werden müssen.
(14) Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in
der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der
weiblichen Form.