Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Akkreditierungsverfahren
005 Akkreditierungsbehörde
006 Akkreditierungsverfahren
007 Beiziehung von Sachverständigen
008 Akkreditierungsbescheid
008a Genehmigungsfiktion
009 Verzeichnis
010 Überprüfungen
011 Entziehung der Akkreditierung
012 Kosten
III. Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, ...
IV. Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertif.
V. Verfahrens-, Straf- und Schlußbestimmungen
Anpassung der Bauabgabe
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Geruchsimmissionsverordnung 2023
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Akkreditierungsgesetz
Abschnitt: II. Akkreditierungsverfahren
Inhalt: II. Abschnitt
Akkreditierungsverfahren
Paragraf: § 006
Kurztext: Akkreditierungsverfahren
Text: (1) Die Akkreditierung als Prüf-, Überwachungs- oder
Zertifizierungsstelle erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages
an die Akkreditierungsbehörde (§ 5) durch Bescheid.
(2) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen und muß
alle für die Beurteilung der in diesem Landesgesetz festgelegten
Akkreditierungsvoraussetzungen, jedenfalls aber folgende Angaben
enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers;
2. Angaben über rechtliche, wirtschaftliche und bzw. oder fachliche
Nahverhältnisse zu Firmen, Körperschaften oder sonstigen
Institutionen;
3. die Art der beantragten Akkreditierung;
4. das angestrebte Fachgebiet, die Beschreibung der Prüfverfahren,
möglichst durch Bezugnahme auf die entsprechenden technischen
Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen), und die Angabe
der Produkte oder Produktgruppen, für die die Akkreditierung beantragt
wird;
5. die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters für den technischen
Bereich, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der
Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit der
Prüfberichte verantwortlich sein sollen;
6. Angaben über das technische Fachpersonal hinsichtlich Ausbildung,
Schulung, technische Kenntnisse und Praxis;
7. ein Verzeichnis der vorhandenen Prüfeinrichtungen;
8. das Qualitätssicherungshandbuch.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muß die Eintragung im Firmenbuch
nicht nachgewiesen werden.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere
Antragserfordernisse festlegen, sofern dies notwendig ist, um
internationalen Anforderungen genüge zu tun, oder dies eine zeit- und
kostensparende Beurteilung der Anträge erleichtert.