Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Akkreditierungsverfahren
005 Akkreditierungsbehörde
006 Akkreditierungsverfahren
007 Beiziehung von Sachverständigen
008 Akkreditierungsbescheid
008a Genehmigungsfiktion
009 Verzeichnis
010 Überprüfungen
011 Entziehung der Akkreditierung
012 Kosten
III. Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, ...
IV. Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertif.
V. Verfahrens-, Straf- und Schlußbestimmungen
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz
Abschnitt: II. Akkreditierungsverfahren
Inhalt: II. Abschnitt
Akkreditierungsverfahren
Paragraf: § 010
Kurztext: Überprüfungen
Text: (1) Jede akkreditierte Stelle ist durch die Akkreditierungsbehörde
mindestens alle fünf Jahre ab erfolgter Akkreditierung einer
Überprüfung zu unterziehen, ob die akkreditierte Stelle die für sie
geltenden Akkreditierungsvoraussetzungen erfüllt und keine Mängel im
Sinne des § 11 Abs. 3 vorliegen. Überprüfungen können von der
Akkreditierungsbehörde auch in kürzeren Intervallen vorgenommen
werden, falls dies zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen oder
Vorschriften notwendig ist.
(2) Die Akkreditierungsbehörde kann bei Vorliegen wichtiger Gründe
(wie insbesondere Strafanzeigen, schriftliche Beschwerden, begründeter
Verdacht des Vorliegens von Entziehungsgründen) die akkreditierte
Stelle jederzeit einer Überprüfung unterziehen.
(3) Zum Zweck der Überprüfung gemäß Abs. 1 oder 2 kann die
Akkreditierungsbehörde oder ein von ihr bestellter Sachverständiger
insbesondere auch
1. Örtlichkeiten betreten, an denen eine akkreditierte Stelle im Rahmen
ihrer Akkreditierung tätig ist,
2. Eignungsprüfungen zur Feststellung der Prüffähigkeit einer Prüfstelle
selbst durchführen oder verlangen,
3. die Vorbereitung, Verpackung und Versendung von Prüfgegenständen,
Proben oder anderen für Überprüfungszwecke benötigte Sachen,
insbesondere auch von Prüf- und Meßgeräten und -einrichtungen,
verlangen,
4. die Teilnahme an Vergleichsprüfungen (Ringversuchen) verlangen,
5. die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems (§ 13 Abs. 6)
überprüfen und
6. Berichte über die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten
Tätigkeiten einer akkreditierten Stelle anfordern.
(4) Bei der Auswahl und der Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs.3 Z.
1 bis 6 ist auf deren Zweckmäßigkeit und auf Vermeidung unnötigen
Aufwandes zu achten.