Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Akkreditierungsverfahren
005 Akkreditierungsbehörde
006 Akkreditierungsverfahren
007 Beiziehung von Sachverständigen
008 Akkreditierungsbescheid
008a Genehmigungsfiktion
009 Verzeichnis
010 Überprüfungen
011 Entziehung der Akkreditierung
012 Kosten
III. Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, ...
IV. Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertif.
V. Verfahrens-, Straf- und Schlußbestimmungen
Anpassung der Bauabgabe
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Geruchsimmissionsverordnung 2023
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Akkreditierungsgesetz
Abschnitt: II. Akkreditierungsverfahren
Inhalt: II. Abschnitt
Akkreditierungsverfahren
Paragraf: § 011
Kurztext: Entziehung der Akkreditierung
Text: (1) Hat die Überprüfung gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 ergeben, daß die
Akkreditierungsvoraussetzungen weiterhin bestehen und keine Mängel im
Sinne des Abs. 3 bestehen, so ist die akkreditierte Stelle von diesem
Ergebnis formlos zu verständigen.
(2) Ergibt die Überprüfung der akkreditierten Stelle gemäß § 10 Abs. 1
oder 2, daß eine Akkreditierungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt wird,
und wird dieser Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die
von der Akkreditierungsbehörde durch Bescheid festgesetzt wird,
behoben, so hat die Akkreditierungsbehörde die Akkreditierung durch
Bescheid zu entziehen oder den Umfang der Akkreditierung entsprechend
einzuschränken.
(3) Die Akkreditierungsbehörde hat die Akkreditierung ferner durch
Bescheid zu entziehen oder den Umfang der Akkreditierung entsprechend
einzuschränken
1. bei unrichtigen Prüfergebnissen, wenn die in Rechtsvorschriften,
Normen oder normativen Dokumenten festgelegten oder sonst allgemein
anerkannten Fehlergrenzen signifikant überschritten werden,
2. bei mehrmaligem, außerhalb der Fehlergrenzen liegendem Abschneiden bei
Vergleichsprüfungen (Ringversuchen),
3. wenn behördliche Anordnungen gemäß § 10 Abs. 3 oder der
Mitteilungspflicht gemäß § 16, sofern davon der Wegfall einer
Akkreditierungsvoraussetzung betroffen ist, nicht oder nur mit
ungerechtfertigter Verzögerung nachgekommen wird oder
4. wenn die akkreditierte Tätigkeit in einer den Bestimmungen dieses
Landesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen
nicht entsprechenden Weise ausgeübt wird.
In den Fällen der Z. 1 und 2 ist bei der Bescheiderlassung auf Art und
Ausmaß der Fehler Bedacht zu nehmen.
4) Fallen die Akkreditierungsvoraussetzungen für bestimmte Fachgebiete oder Teile davon, für bestimmte Prüfungsverfahren bzw. Produkte oder Produktgruppen weg, die Inhalt der Akkreditierung sind, ist die Akkreditierung entsprechend einzuschränken, sofern die Erfordernisse für die anderen akkreditierten Fachgebiete oder Prüfungsarten bzw. Produkte oder Produktgruppen noch erfüllt sind. (3)

(5) Die Kosten einer Überprüfung gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 sind von der akkreditierten Stelle zu tragen, es sei denn, daß bei einer Überprüfung nach § 10 Abs. 2 keine Mängel festgestellt werden; in diesem Fall sind die Kosten von der Akkreditierungsbehörde zu tragen. Der Kostenersatz ist im Falle einer Entziehung mit dem Entziehungsbescheid, sonst mit abgesondertem Bescheid vorzuschreiben.