Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kanalgesetz 1988
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 002b
Kurztext: § 2 b
Text: (1) Sind im Gemeindegebiet oder in Teilen desselben die Abwässer noch zu
entsorgen, so hat die Gemeinde die Absicht, einen Abwasserplan zu erlassen,
ortsüblich kundzumachen. Die Erstellung des Abwasserplanes hat nach ökologischen
und ökonomischen Kriterien zu erfolgen. Allfällige Ergebnisse von Studien, zum
Zwecke der Optimierung durchgeführten Variantenuntersuchungen und gegebenenfalls
von Ideenwettbewerben sowie Planungen (Planungsgrundlagen) sind heranzuziehen.
(2) Ein Ideenwettbewerb ist dann durchzuführen, wenn
a) überdurchschnittlich hohe Kosten zu erwarten sind oder
b) außerordentliche wasserwirtschaftliche oder technische Rahmenbedingungen
gegeben sind.
Ziel des Ideenwettbewerbes ist das Aufzeigen von ökologisch, technisch und
wirtschaftlich realisier und betreibbaren Lösungen. Zur Durchführung des
Ideenwettbewerbes sind mindestens zwei fachkundige Planer einzuladen.
(3) Die Gemeinde hat im Rahmen einer öffentlichen Erörterung die für die
Erstellung des Abwasserplanes herangezogenen Planungsgrundlagen gemäß Abs. 1
vorzustellen (Bürgerbeteiligung).
(4) Der Gemeinderat hat sich sodann mit den vorliegenden Planungsgrundlagen
auseinanderzusetzen und die ökologisch, volks und betriebswirtschaftlich
optimierte Lösung zu ermitteln. Diese optimierte Lösung ist in einen Entwurf
eines Abwasserplanes umzusetzen.
(5) Mit Beschluß des Gemeinderates ist der Entwurf des Abwasserplanes durch
mindestens acht Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur
allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage des Entwurfes ist ortsüblich
kundzumachen, wobei in der Kundmachung darauf hinzuweisen ist, daß
Gemeindemitglieder innerhalb der Auflagefrist Einwendungen schriftlich und
begründet beim Gemeindeamt (Magistrat) erheben können.
(6) Dem zur Einsicht aufgelegten Entwurf eines Abwasserplanes ist eine
Darstellung beizuschließen, aus der hervorgeht, daß dieser den ökologischen
sowie volks und betriebswirtschaftlichen Kriterien entspricht. Ist die
Finanzierung von Abwasserentsorgungsmaßnahmen nur mit Inanspruchnahme
öffentlicher Förderungsmittel möglich, ist die Übereinstimmung mit den
einschlägigen Förderungsgesetzen zu bestätigen.
(7) Nach Ablauf der Auflagefrist hat der Bürgermeister den Entwurf des
Abwasserplanes samt den eingelangten schriftlichen Einwendungen unverzüglich dem
Gemeinderat zur Beschlußfassung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung 1967,
LGBl.Nr. 115, i. d. g. F., vorzulegen. Die begründeten Einwendungen sind vom
Gemeinderat zu beraten und in Abwägung mit den Zielen und Grundsätzen der
Abwasserentsorgung nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Der Beschluß bedarf
einer Zweidrittelmehrheit. Nach erfolgter Beschlußfassung sind diejenigen, die
begründete Einwendungen vorgebracht haben, schriftlich davon zu benachrichtigen,
ob ihre Einwendungen berücksichtigt wurden oder nicht; erfolgt keine
Berücksichtigung, ist dies zu begründen.
(8) Kommt die Gemeinde ihrer Verpflichtung zur Erlassung eines Abwasserplanes
nicht fristgerecht nach, kann diese durch die Landesregierung auf Kosten der
Gemeinde erfüllt werden.