Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Allgemeines zum Gesetz
Paragrafen des Gesetzes
001 Begriffsbestimmung
002 Genehmigungspflichtige Anlagen - Anzeigepflicht
003 Anzeigepflichtige Anlagen
003a Datenübermittlung und -verarbeitung
004 Erlöschen der Genehmigung Letztmalige Vorkehrungen
005 Abweichungen vom Genehmigungsbescheid Nachträgl...
006 Berechtigung zur Herstellung, Änderung und Inst...
007 Behördliche Befugnisse
008 Wirkung der Bescheide
009 Sicherheitsvorkehrungen
010 Befugnisse des Verteilernetzbetreibers oder der...
011 Überprüfungspflicht
012 Verhalten bei Gasausströmungen
013 Automationsunterstützter Datenverkehr
014 Behörde
015 Strafbestimmungen
016 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gasgesetz 2006
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 002
Kurztext: Genehmigungspflichtige Anlagen - Anzeigepflicht
Text: (1) Einer Genehmigung der Behörde bedürfen
1. die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung
von Anlagen zur Erzeugung von mehr als zwei Norm-Kubikmeter
(m3n) brennbarer Gase in der Stunde,
2. die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung
einer Anlage zur Lagerung brennbarer Gase, wenn mehr als 35
Kilogramm verflüssigter Gase oder mehr als 160 Liter bis zum
zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase gelagert werden und
3. die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung
von Anlagen, in denen Gas umgefüllt wird.
(2) Als wesentlich gelten Änderungen, die über die laufende
Instandhaltung hinausgehen und geeignet sind, das Leben oder
die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum zu gefährden.
(3) Die Genehmigung ist – allenfalls unter Vorschreibung von
Auflagen – zu erteilen, wenn das Vorhaben den Vorschriften
gemäß § 9 entspricht.
(4) Die Erteilung der Genehmigung ist bei der Behörde
schriftlich zu beantragen. Dem Ansuchen um Genehmigung sind in
dreifacher Ausfertigung Pläne und technische Beschreibungen,
aus denen der Aufstellungsort, die Art und die Funktionsweise
der Anlage hervorgeht, anzuschließen.
Weiters sind dem Antrag in einfacher Ausfertigung
anzuschließen:
1. ein Grundbuchsauszug betreffend das Grundstück, auf dem die
Anlage errichtet werden soll und
2. die schriftliche Zustimmung der Eigentümer sowie der
Eigentümerinnen des Grundstückes samt Namen und Anschrift, wenn
der Antragsteller oder die Antragstellerin nicht Eigentümer
oder Eigentümerin des Grundstückes ist, auf welchem die
Gasanlage oder die zur Gefahrenabwehr notwendigen baulichen
Anlagen errichtet werden sollen.