Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2001
Allgemeines zum Gesetz
1. Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen ...
2. Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen ...
008 Anwendungsbereich, Zielsetzung
009 Ausländer
010 Gleichstellung mit Inländern
011 Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte
012 Allgemeine Voraussetzungen für die Zustimmung
013 Besondere Gründe für die Versagung der Zustimmung
2a. Verkehr mit Baugrundstücken
3. Gemeinsame Bestimmungen für rechtsgeschäftl. ..
4.1. Rechtserwerb .../ Zwangsversteigerung
4.2. Rechtserwerb.../Freiwillige Feilbietung
4.3. Rechtserwerb... Erwerb von Todes wegen
4.4. Rechtserwerb.../ Ersitzg u Eigentumserwerb...
5. Grundverkehrsbehörden u Verfahrens­vorschriften
6. Grundbuchsvorschriften und Bestimmungen ...
7. Schlussbestimmungen
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Zweitwohnung-Deklarierungsverordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Grundverkehrsgesetz 2001
Abschnitt: 2. Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen ...
Inhalt: 2. Abschnitt
Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen Grundverkehrs für Ausländer

Paragraf: § 011
Kurztext: Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte
Text: (1) Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, bei welchen der Rechtserwerber ein nicht gleichgestellter Ausländer ist, bedürfen zu ihrer vollen Wirksamkeit unbeschadet eines allfälligen Zustimmungserfordernisses nach den Bestimmungen über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken einer Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, wenn sie zum Gegenstand haben:


a)
die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, Gebäude oder an Teilen davon;

b)
die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes gemäß § 509 ABGB oder des Rechtes des Gebrauches gemäß § 504 ABGB an einem Grundstück, Gebäude oder an Teilen davon;

c)
die Einräumung des Baurechtes an einem Grundstück;

d)
die Bestandgabe eines Grundstückes, Gebäudes oder von Teilen davon;

e)
die Einräumung sonstiger Nutzungs- oder Benutzungsrechte an einem Grundstück, Gebäude oder an Teilen davon, die, wenn auch außerhalb des Vertrages, mit der Begründung eines Pfandrechtes am Grundstück oder eines Rechtes des Erwerbers zum späteren Eigentumserwerb oder mit dem Erwerb oder der Erhöhung von Beteiligungsrechten an Gesellschaften verbunden sind oder sonst in ihrer Auswirkung einem der vorgenannten Rechte gleichkommen;

f)
die Begründung des Pfandrechtes und der Erwerb oder die Erhöhung von Beteiligungsrechten an Gesellschaften, wenn damit die Bestandgabe eines Grundstückes, Gebäudes oder Teiles davon oder die allenfalls nur tatsächliche Einräumung sonstiger Nutzungs- oder Benutzungsrechte an einem Grundstück, Gebäude oder Teil davon verbunden ist.


(2) Die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde ist für folgende Rechtsgeschäfte nicht erforderlich:


a)
Rechtsgeschäfte mit folgenden Personen als Rechtserwerber: den Ehegatten oder eingetragenen Partnern, Eltern und deren Nachkommen, Großeltern und deren Nachkommen, Stief-, Wahl- und Pflegekinder und deren Nachkommen; dies gilt auch für den Rechtserwerb von Ehegatten oder eingetragenen Partnern oder durch Ehegatten oder eingetragene Partner dieser Personen;

b)
Rechtsgeschäfte mit Ehegatten oder eingetragenen Partnern als gemeinsame Rechtserwerber, wenn einer von ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt;

c)
Rechtsgeschäfte innerhalb von zwei Jahren nach rechtskräftiger Scheidung, Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe oder nach rechtskräftiger Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft zwischen den seinerzeitigen Ehegatten bzw eingetragenen Partnern zur Aufteilung des ehelichen bzw partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen bzw partnerschaftlichen Ersparnisse;

d)
Rechtsgeschäfte zwischen Miteigentümern bei aufrechtem Bestand oder zur Auflösung einer Gemeinschaft nach § 830 ABGB;

dies gilt nicht, wenn Wohnungseigentum begründet ist;

e)
Mietverträge über eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten, die den zum Zweck der inländischen Berufsausübung oder des daran anschließenden Ruhestandes oder zum Zweck der Ausbildung begründeten Hauptwohnsitz oder sonst ständigen Wohnsitz des Mieters oder von dessen nahen Angehörigen (lit a) darstellt, oder Mietverträge über eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten bis zu einer Dauer von sechs Monaten; aufeinander folgende Bestandverträge des Mieters oder von dessen nahen Angehörigen (lit a) gelten als ein einziger Mietvertrag, wobei die Dauer der einzelnen Verträge zusammen zu rechnen ist;

f)
Mietverträge über Gartengrundstücke als Bestandteil einer Miete gemäß lit. e;

g)
Mietverträge im Rahmen des Betriebes eines dafür besonders eingerichteten Heimes für ledige, betagte oder behinderte Menschen;

h)
Mietverträge zum Zweck der Abhaltung einer öffentlichen Veranstaltung (Zirkus, Wanderschaustellung udgl) mit einer Dauer bis zu zwei Monaten im Kalenderjahr;

i)
Mietverträge zum Zweck des Campings, eines Erholungsaufenthaltes oder der Sportausbildung im Rahmen des Fremdenverkehrs mit einer Dauer bis sechs Monate im Kalenderjahr; dabei ist lit. e zweiter Satz anzuwenden;

j)
Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, auf die die Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke (§ 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes) oder über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- oder Wasserbauanlagen (§§ 15 ff des Liegenschaftsteilungsgesetzes) anwendbar sind.


(3) Keine Zustimmung der Grundverkehrsbehörde ist weiter für nicht schon unter Abs. 2 lit. e fallende Rechtsgeschäfte erforderlich, bei denen der Rechtserwerber erklärt, dass der Gegenstand des Rechtsgeschäftes zur Begründung seines zum Zweck der inländischen Berufsausübung notwendigen oder für den daran anschließenden Ruhestand beabsichtigten Hauptwohnsitzes dienen wird. Dies gilt auch für die Rechtsgeschäfte der nahen Angehörigen (Abs. 2 lit. a) eines solchen Ausländers, die dieses Wohnsitzerfordernis erfüllen. Das Rechtsgeschäft ist der Grundverkehrsbehörde anzuzeigen. Dabei ist für die Aufnahme der Nutzung eine Frist ab Abgabe der Erklärung anzugeben. Sie darf, wenn das Rechtsgeschäft ein bebautes Grundstück betrifft, ein Jahr nicht überschreiten; bei Notwendigkeit einer umfassenden Sanierung eines Gebäudes oder bei unbebauten Grundstücken kann die Frist nach der für die Verwirklichung des Vorhabens allgemein erforderlichen Zeit bis längstens fünf Jahre bemessen werden. Eine vom Rechtserwerber zu lang bemessene Frist kann von der Grundverkehrsbehörde unter Mitberücksichtigung der Umstände des Rechtserwerbers kürzer bestimmt werden. Die Grundverkehrsbehörde hat über die erfolgte vollständige Anzeige unverzüglich eine Bestätigung auszustellen. Sie hat aber die Ausstellung der Bestätigung zu versagen, wenn


1.
wegen der Umstände des Einzelfalles, die sich aus dem Rechtsgeschäft, den Angaben in der Anzeige und offenkundigen Tatsachen ergeben, zu befürchten ist, dass der Rechtserwerber den Gegenstand des Rechtsgeschäftes nicht seiner Erklärung gemäß nutzen wird;

2.
die beabsichtigte Nutzung raumordnungsrechtlich unzulässig ist; oder

3.
der Rechtserwerb dem Grundsatz des sparsamen Umganges mit Grund und Boden widerspricht.