Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2001
Allgemeines zum Gesetz
1. Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen ...
2. Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen ...
2a. Verkehr mit Baugrundstücken
3. Gemeinsame Bestimmungen für rechtsgeschäftl. ..
014 Sicherstellung der Nutzung
015 Verhältnis der Erfordernisse nach den Abschnitten
016 Rechtsunwirksamkeit von Rechtsgeschäften
016a Auftrag zur Auflassung der Nutzung
4.1. Rechtserwerb .../ Zwangsversteigerung
4.2. Rechtserwerb.../Freiwillige Feilbietung
4.3. Rechtserwerb... Erwerb von Todes wegen
4.4. Rechtserwerb.../ Ersitzg u Eigentumserwerb...
5. Grundverkehrsbehörden u Verfahrens­vorschriften
6. Grundbuchsvorschriften und Bestimmungen ...
7. Schlussbestimmungen
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Zweitwohnung-Deklarierungsverordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Grundverkehrsgesetz 2001
Abschnitt: 3. Gemeinsame Bestimmungen für rechtsgeschäftl. ..
Inhalt: 3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für rechtsgeschäftliche Rechtserwerbe

Paragraf: § 015
Kurztext: Verhältnis der Erfordernisse nach den Abschnitten
Text: 1, 2 und 2a zueinander sowie zu sonstigen Genehmigungserfordernissen

(1) Bei Zutreffen der jeweiligen Voraussetzungen der Abschnitte 1 bis 2a sind deren Bestimmungen nebeneinander anzuwenden. Eine nach § 3 oder § 11 erforderliche Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn das Rechtsgeschäft auch einer Zustimmung oder Bestätigung nach § 11 bzw einer Zustimmung nach § 3 bedarf und diese zu versagen ist.

(2) Nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erteilte behördliche Bewilligungen, Genehmigungen udgl für Bauführungen oder die Änderung oder Aufnahme der Nutzung oder des Betriebes von Anlagen dürfen von einem Rechtserwerber erst dann ausgeübt werden, wenn vorliegt:
1. die erforderliche grundverkehrsbehördliche Zustimmung oder
2. in den Fällen, in denen eine grundverkehrsbehördliche Zustimmung zum Rechtserwerb nicht erforderlich ist,
a) im Fall der Anwendbarkeit des 2a. Abschnitts (§ 13a Abs 1) eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4 und
b) im Fall eines gemäß § 11 Abs 3 anzeigepflichtigen Rechtsgeschäfts eine Bestätigung gemäß § 11 Abs 3.
In diesen Bewilligungen, Genehmigungen udgl ist auf das Verbot der Ausübung ohne Vorliegen der Zustimmung, Bescheinigung oder Bestätigung hinzuweisen.