Grundverkehrsgesetz 2001
Fassung:
StF: LGBl Nr 9/2002
Zuletzt:
LGBl Nr 33/2019
Abschnitt:
3. Gemeinsame Bestimmungen für rechtsgeschäftl. ..
Inhalt:
3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für rechtsgeschäftliche Rechtserwerbe
Paragraf:
§ 014
Kurztext:
Sicherstellung der Nutzung
Text:
(1) Die Zustimmung kann, unbeschadet § 7, unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, um sicherzustellen, dass der Rechtserwerber den Gegenstand des Rechtsgeschäftes der von ihm erklärten und für die Erteilung der Zustimmung maßgeblichen Nutzung zuführt. Diese müssen verhältnismäßig sein und dürfen kein solches Ausmaß erreichen, dass sie bei durchschnittlicher Betrachtung den Erwerbsvorgang unwirtschaftlich erscheinen lassen.
(2) Mit demselben Ziel kann die Zustimmung von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. Für die Bemessung der Sicherheitsleistung gilt Abs 1 zweiter Satz. Sie kann in barem Geld, in nicht vinkulierten Einlagebüchern von Geldinstituten mit Sitz oder Niederlassung im Inland oder in einem Staat, der Mitglied der Europäischen Union oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, oder in der Weise erbracht werden, dass sich ein solches Institut als Bürge und Zahler verpflichtet, die Sicherheitssumme bei Verfall zu bezahlen. Die Sicherheit ist innerhalb von drei Monaten nach behördlicher Aufforderung zu leisten, anderenfalls der Antrag auf Zustimmung zum Rechtsgeschäft als zurückgezogen anzusehen ist.
(3) Die Sicherheitsleistung haftet innerhalb von zehn Jahren ab Aufnahme der beabsichtigten Nutzung des Gegenstandes des Rechtsgeschäftes. Sie verfällt zu Gunsten des Landes, wenn der Erwerber innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist, die nicht kürzer als sechs Monate und nicht länger als fünf Jahre sein darf, die beabsichtigte Nutzung des Gegenstandes des Rechtsgeschäftes nicht aufnimmt oder innerhalb des Haftungszeitraumes wieder aufgibt, ohne dass berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Der Verfall ist durch die Grundverkehrsbehörde festzustellen.
(4) Von einer gemäß Abs 1 oder 2 sichergestellten Nutzung darf nur abgegangen werden, wenn die Änderung von der Grundverkehrsbehörde als aus den Interessen des Grundverkehrs mit der ursprünglich beabsichtigten Nutzung gleichwertig anerkannt worden ist.