Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2001
Allgemeines zum Gesetz
1. Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen ...
2. Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen ...
2a. Verkehr mit Baugrundstücken
3. Gemeinsame Bestimmungen für rechtsgeschäftl. ..
4.1. Rechtserwerb .../ Zwangsversteigerung
4.2. Rechtserwerb.../Freiwillige Feilbietung
4.3. Rechtserwerb... Erwerb von Todes wegen
4.4. Rechtserwerb.../ Ersitzg u Eigentumserwerb...
5. Grundverkehrsbehörden u Verfahrens­vorschriften
026a Ausstellung von Bestätigungen und Bescheinigungen
027 Grundverkehrsbehörden
028 Grundverkehrskommissionen
029 Verfahrensvorschriften
029a Verarbeitung personenbezogener Daten
029b Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung
6. Grundbuchsvorschriften und Bestimmungen ...
7. Schlussbestimmungen
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Zweitwohnung-Deklarierungsverordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Grundverkehrsgesetz 2001
Abschnitt: 5. Grundverkehrsbehörden u Verfahrens­vorschriften
Inhalt: 5. Abschnitt
Grundverkehrsbehörden und Verfahrensvorschriften
Paragraf: § 027
Kurztext: Grundverkehrsbehörden
Text: (1) Grundverkehrsbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind:


1.
der Bürgermeister für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 2 Abs 1 letzter Satz und Abs 1a sowie für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 13d Abs 4 und bei der Wahrnehmung der ihm gemäß § 32a zukommenden Zuständigkeiten;

2.
die Bezirksverwaltungsbehörde für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 3 Abs 2 lit k;

3.
eine für den politischen Bezirk am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde eingerichtete Grundverkehrskommission für Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder Gebäuden oder Teilen davon auf solchen Grundstücken, wenn nicht für dasselbe Rechtsgeschäft auch eine Zustimmung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 11 Abs 1 oder eine Anzeige an die Grundverkehrsbehörde gemäß § 11 Abs 3 erforderlich ist;

4.
die Landesregierung:

a)
für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 9 Abs 3;

b)
für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 10 Abs 2;

c)
für Rechtserwerbe durch nicht mit Inländern gleichgestellte Ausländer, ausgenommen Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder Gebäuden oder Teilen davon auf solchen Grundstücken, für die gemäß § 11 Abs 2 eine Zustimmung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 11 Abs 1 nicht erforderlich ist;

d)
in den Fällen des § 29 Abs 5;

e)
in den Fällen der §§ 32b und 32c;

f)
zur Vollziehung des § 34.


(2) Die örtliche Zuständigkeit der Grundverkehrskommission richtet sich nach der Lage des Grundstückes (§ 3 lit. a AVG). Liegen die Grundstücke eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes in mehreren politischen Bezirken, ist die Grundverkehrskommission zuständig, in deren Amtsbereich sich der wirtschaftliche Mittelpunkt des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes befindet.