Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Allgemeines zum Gesetz
Anlagen
1. Allgemeines
2. Überörtliche Raumplanung
006 Aufgaben der überörtlichen Raumplanung
007 Raumforschung, Planungsgrundlagen
008 Entwicklungsprogramme
009 Landesentwicklungsprogramm
010 Regionalverbände, Regionalprogramme und regionale
011 Wirkung von Entwicklungsprogrammen und regionalen
012 Änderung von Entwicklungsprogrammen
013 Überörtliche Bausperre
014 Standortverordnungen für Handelsgroßbetriebe
015 Raumverträglichkeitsprüfung
016 Raumverträglichkeitsprüfung für Seveso-Betriebe
3.1 Örtliche Raumplanung/Allgemeines
3.2. Örtl. Raumplanung/Räuml. Entwicklungskonzept
3.3 Örtl. Raumplanung/Flächenwidmungsplanung
3.4 Örtl. Raumplanung/ Bebauungsplanung
3.5 Örtl. Raumplanung/Verfahrensvorschriften
3.6 Örtl. Raumplanung/ Raumordnungs-Aufsicht
4. Abschnitt
4a Abgaben
4b Datenschutz
5. Schlussbestimmungen
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Raumordnungsgesetz 2009
Abschnitt: 2. Überörtliche Raumplanung
Inhalt: 2. Abschnitt
Überörtliche Raumplanung

Paragraf: § 014
Kurztext: Standortverordnungen für Handelsgroßbetriebe
Text: (1) Standortverordnungen für Handelsgroßbetriebe werden von der Landesregierung erlassen und legen fest, dass die Verwendung von Flächen in einer Gemeinde für Handelsgroßbetriebe vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung des Landes zulässig ist. Solche Standortverordnungen haben sich auf bestimmte Grundflächen zu beziehen und das Höchstausmaß der Gesamtverkaufsflächen und die zulässigen Kategorien der Handelsgroßbetriebe festzulegen. Zur Verwirklichung überörtlicher Entwicklungsziele kann in solchen Standortverordnungen unter Beachtung der für die Raumordnung maßgeblichen Verhältnisse auch ein raumverträgliches Mindestmaß an baulicher Ausnutzbarkeit der Grundflächen festgelegt werden.

(2) Standortverordnungen für Handelsgroßbetriebe dürfen nur in Übereinstimmung mit den Raumordnungszielen und -grundsätzen erlassen werden. Darüber hinaus kommt bei Handelsgroßbetrieben mit zentrumsrelevantem Warensortiment die Erlassung einer Standortverordnung nur in Betracht, wenn
1. das Vorhaben mit der überörtlichen Funktion der Gemeinde im Hinblick auf die Versorgung mit Gütern in Einklang steht und
2. auf Grund des Vorhabens keine maßgeblich nachteiligen Auswirkungen auf die Verwirklichung des Raumordnungsziels der Revitalisierung und Stärkung der Orts- und Stadtkerne zu erwarten sind.

(3) Die Entscheidungen über die Erlassung von Standortverordnungen sind im Hinblick auf die Auswirkungen der angestrebten höchstzulässigen Gesamtverkaufsflächen auf die Verkehrsstrukturen, die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen sowie Erwerbsmöglichkeit, den sparsamen Umgang mit Grund und Boden, die weitere Entwicklung der gewachsenen Lebensräume unter besonderer Berücksichtigung des Prinzips der gestreuten Schwerpunktbildung zu treffen. Im Fall von Handelsagglomerationen ist dabei jeweils von den Gesamtauswirkungen auszugehen.

(4) Für das Verfahren zur Erlassung einer Standortverordnung ist § 8 Abs 4 sinngemäß anzuwenden.

(5) Eine Standortverordnung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 81 Abs 1) erlassen wird, tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird. Die Landesregierung kann die Geltungsdauer einer Standortverordnung auf Anregung der Gemeinde durch Verordnung um drei Jahre verlängern.