Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Allgemeines zum Gesetz
Anlagen
1. Allgemeines
2. Überörtliche Raumplanung
3.1 Örtliche Raumplanung/Allgemeines
3.2. Örtl. Raumplanung/Räuml. Entwicklungskonzept
3.3 Örtl. Raumplanung/Flächenwidmungsplanung
027 Flächenwidmungsplan; Verpflichtung zur
028 Widmungsgebote und -verbote
029 Ausmaß und Befristung des unverbauten Baulandes
030 Bauland
031 Zweitwohnungsbeschränkungen*
031a Maßnahmen gegen unrechtmäßige Zweitwohnnutzungen
031b Zweckentfremdung von Wohnungen
032 Handelsgroßbetriebe
033 Beherbergungsgroßbetriebe
034 Sonderflächen
035 Verkehrsflächen
036 Grünland
037 Aufschließungsgebiete, -zonen und -kennzeichnung
038 Zonierung von Gewerbegebieten
039 Kennzeichnung von Stadt- und Ortskernen
039a Kennzeichnung von Flächen für förderbare Mietwohn*
039b Kennzeichnung v. Flächen f. freistehende Solaranl.
040 Kennzeichnung von Lücken im Grünland
041 Vorbehaltsflächen für kommunale Zwecke
042 Vorbehaltsflächen für den förderbaren
043 Kenntlichmachungen
044 Änderung des Flächenwidmungsplans
045 Wirkungen des Flächenwidmungsplans
046 Einzelbewilligung
047 Widmungswidrige Bestandsbauten
048 Land- und forstwirtschaftliche Bauten
049 Entschädigung
3.4 Örtl. Raumplanung/ Bebauungsplanung
3.5 Örtl. Raumplanung/Verfahrensvorschriften
3.6 Örtl. Raumplanung/ Raumordnungs-Aufsicht
4. Abschnitt
4a Abgaben
4b Datenschutz
5. Schlussbestimmungen
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Raumordnungsgesetz 2009
Abschnitt: 3.3 Örtl. Raumplanung/Flächenwidmungsplanung
Inhalt: 3. Abschnitt
Örtliche Raumplanung

3. Teil
Flächenwidmungsplanung




Paragraf: § 037
Kurztext: Aufschließungsgebiete, -zonen und -kennzeichnung
Text: (1) Flächen, deren Ausweisung als Bauland Widmungsverbote gemäß § 28 Abs. 3, ausgenommen Z 5, entgegenstehen, können trotzdem ausgewiesen und als Aufschließungsgebiete gekennzeichnet werden, wenn
1. feststeht, dass der der Baulandausweisung an sich entgegenstehende Umstand allgemein durch wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen nachweislich behebbar ist, und
2. dieser Umstand mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wegfallen wird.

(2) An Stelle der Kennzeichnung als Aufschließungsgebiet kann eine Kennzeichnung unter Beifügung des Hinderungsgrundes vorgenommen werden, wenn
1. es sich um weitgehend bebaute Flächen einschließlich verhältnismäßig kleiner unverbauter Flächen, die der Gestaltung geschlossener und abgerundeter Baulandflächen dienen, handelt, und
2. der Hinderungsgrund durch Vorschreibungen im Rahmen der Bauplatzerklärung oder Baubewilligung berücksichtigt werden kann.

(3) Flächen, für deren Erschließung oder Bebauung eine bestimmte zeitliche Reihenfolge zweckmäßig ist, können in verschiedene Aufschließungszonen unterteilt und gekennzeichnet werden.

(4) Die Wirksamkeit der Kennzeichnung als Aufschließungsgebiet oder -zone endet mit der Freigabe. Eine Freigabe ist vorzunehmen, wenn der Grund für diese Kennzeichnung weggefallen ist. Soweit eine Befristung gemäß § 29 Abs 2 wegen der Kennzeichnung nicht in Betracht kam, sind mit der Freigabe eine Befristung und eine Folgewidmung im Sinn der §§ 27 Abs 7 und 29 Abs 2 bis 4 festzulegen und im Flächenwidmungsplan auszuweisen.

(5) Die Erteilung einer Bauplatzerklärung oder Baubewilligung ist in Aufschließungsgebieten und -zonen erst nach deren Freigabe zulässig.