Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Bundesvergabegesetz 2006
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Allgemeines zum Gesetz
Abschnitt 1
Abschnitt 2
002 Begriff der Arbeitszeit
003 Normalarbeitszeit
004 Andere Verteilung der Normalarbeitszeit
004a Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit
004b Gleitende Arbeitszeit
004c Dekadenarbeit
005 Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbere
005a Normalarbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichk
005a Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbere
006 Überstundenarbeit
007 Verlängerung der Arbeitszeit / höherer Bedarf
008 Verlängerung der Arbeitszeit / Vor- Abschlussarb.
009 Höchstgrenzen der Arbeitszeit
010 Überstundenvergütung
Abschnitt 3
Abschnitt 3a
Abschnitt 4a
Abschnitt 4b
Abschnitt 4c
Abschnitt 4d
Abschnitt 5
Abschnitt 5a
Abschnitt 6
Abschnitt 6a
Abschnitt 7
Abschnitt 8
Abschnitt 9
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Arbeitszeitgesetz
Abschnitt: Abschnitt 2
Inhalt: Arbeitszeit
Paragraf: § 004b
Kurztext: Gleitende Arbeitszeit
Text: § 4b. (1) Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann.

(2) Die gleitende Arbeitszeit muß durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden (Gleitzeitvereinbarung).

(3) Die Gleitzeitvereinbarung hat zu enthalten:
1. die Dauer der Gleitzeitperiode,

2. den Gleitzeitrahmen,

3. das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode und

4. Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit.

(4) Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden ist zulässig, wenn die Gleitzeitvereinbarung vorsieht, dass ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann und ein Verbrauch in Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß § 3 im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben vorgesehen sind.

(5) Ordnet die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber Arbeitsstunden an, die über die Normalarbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 hinausgehen, gelten diese als Überstunden.