Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Bundesvergabegesetz 2006
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
Abschnitt 1 - Geltungsbereich
Abschnitt 2 - Begriff der Kinderarbeit
Abschnitt 3 - Schutzvorschriften f. Jugendliche
010 Arbeitszeit
011 011
012 012
013 013
014 014
015 Ruhepausen und Ruhezeiten
016 016
017 Nachtruhe
018 Sonn- und Feiertagsruhe
018a Sonderregelung für den 8. Dezember
019 Wochenfreizeit
019a Sonderregelungen für Verkaufsstellen
020 Ausnahmen
021 Verbot der Akkordarbeit
021a Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte
022 Maßregelungsverbot
023 Gesundheits- und Sittlichkeitsschutz
024 024
025 025
Abschnitt 4 - Verzeichnis der Jugendlichen
Abschnitt 5 - Anhörung der Jugendschutzstellen
Abschnitt 6 - Verweisungen
Änderungsverlauf
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
Abschnitt: Abschnitt 3 - Schutzvorschriften f. Jugendliche
Inhalt: 
Paragraf: § 020
Kurztext: Ausnahmen
Text: § 20. (1) Bei vorübergehenden Arbeiten, die bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen und für die keine erwachsenen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, findet für Jugendliche über 16 Jahre die Bestimmung des § 17 keine Anwendung. In diesen Fällen können für Jugendliche über 16 Jahre


1.
die Grenzen der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 11 überschritten werden. Innerhalb von drei Wochen hat ein entsprechender Ausgleich zu erfolgen;

2.
Ruhepausen (§ 15) und Ruhezeiten (§ 16) verkürzt werden. Innerhalb von drei Wochen ist eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.


(2) Der Dienstgeber hat die Vornahme solcher Arbeiten dem Arbeitsinspektorat unverzüglich anzuzeigen.