Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Bundesvergabegesetz 2006
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
Abschnitt 1 - Geltungsbereich
Abschnitt 2 - Begriff der Kinderarbeit
Abschnitt 3 - Schutzvorschriften f. Jugendliche
010 Arbeitszeit
011 011
012 012
013 013
014 014
015 Ruhepausen und Ruhezeiten
016 016
017 Nachtruhe
018 Sonn- und Feiertagsruhe
018a Sonderregelung für den 8. Dezember
019 Wochenfreizeit
019a Sonderregelungen für Verkaufsstellen
020 Ausnahmen
021 Verbot der Akkordarbeit
021a Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte
022 Maßregelungsverbot
023 Gesundheits- und Sittlichkeitsschutz
024 024
025 025
Abschnitt 4 - Verzeichnis der Jugendlichen
Abschnitt 5 - Anhörung der Jugendschutzstellen
Abschnitt 6 - Verweisungen
Änderungsverlauf
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
Abschnitt: Abschnitt 3 - Schutzvorschriften f. Jugendliche
Inhalt: 
Paragraf: § 022
Kurztext: Maßregelungsverbot
Text: § 22. (1) Körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigung sind verboten.

(2) Disziplinarmaßnahmen dürfen über Jugendliche nur verhängt werden, wenn dies in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 24 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vorgesehen ist. Geldstrafen dürfen als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden.

(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 13)
.