Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Bundesvergabegesetz 2006
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
Abschnitt 1 - Geltungsbereich
Abschnitt 2 - Begriff der Kinderarbeit
Abschnitt 3 - Schutzvorschriften f. Jugendliche
Abschnitt 4 - Verzeichnis der Jugendlichen
Abschnitt 5 - Anhörung der Jugendschutzstellen
028 Anhörung der Jugendschutzstellen
029 Behördenzuständigkeit
030 Strafbestimmungen
031 Verbot der Beschäftigung Jugendlicher
032 Urlaub der Jugendlichen
Abschnitt 6 - Verweisungen
Änderungsverlauf
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
Abschnitt: Abschnitt 5 - Anhörung der Jugendschutzstellen
Inhalt: 
Paragraf: § 028
Kurztext: Anhörung der Jugendschutzstellen
Text: § 28. Die Arbeitsinspektorate sowie die Landeshauptmänner und die Bezirksverwaltungsbehörden haben vor Bewilligung von Ausnahmen und vor Erlassung von Verfügungen nach diesem Bundesgesetz die Jugendschutzstelle der zuständigen Arbeiterkammer und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber zu hören.

(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 19)
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