Bundesvergabegesetz 2006
Fassung:
StF BGBl. I Nr. 17/2006
Zuletzt:
BGBl. II Nr. 73/2010
Abschnitt:
3. Teil, 1. Hauptstück, 01. Abschnitt
Inhalt:
3. Teil
Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
1. Hauptstück
Geltungsbereich, Grundsätze
1. Abschnitt
Persönlicher Geltungsbereich
Paragraf:
§ §166
Kurztext:
Private Sektorenauftraggeber
Text:
(1) Soweit Auftraggeber, die weder öffentliche Auftrageber noch öffentliche Unternehmen sind, eine Sektorentätigkeit (§§ 167 bis 172) ausüben, sind sie Sektorenauftraggeber, wenn sie die genannte Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben.
(2) Besondere oder ausschließliche Rechte gemäß Abs. 1 sind Rechte, die von der zuständigen Behörde gewährt wurden und dazu führen, dass die Ausübung einer Sektorentätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird.