Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Allgemeines zum Gesetz
Abschnitt 1
001 Gegenstand und Anwendungsbereich
002 Begriffsbestimmungen
003 Verordnungen
Abschnitt 2
Abschnitt 3
Abschnitt 4
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Abschnitt: Abschnitt 1
Inhalt: Allgemeine Bestimmungen

Paragraf: § 003
Kurztext: Verordnungen
Text: Zur Erreichung des im § 1 Abs. 1 genannten Ziels kann die Landesregierung nach dem jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung Bestimmungen erlassen:

1. über die Zulässigkeit des Inverkehrbringens von Feuerungsanlagen, insbesondere in Verbindung mit der Festlegung von Emissionsgrenzwerten und Wirkungsgraden;

2. über die erforderliche Ausstattung und den Betrieb von Heizungsanlagen, insbesondere durch die Festlegung von Emissionsgrenzwerten sowie von Grenzwerten für die Abgastemperatur und die Abgasverluste;

2a. über Pflichten der Verfügungsberechtigten von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken;

3. über das Verbot des Verbrennens bestimmter Brenn- und Kraftstoffe sowie die erforderliche Qualität bestimmter Brenn- und Kraftstoffe;

4. über die Überprüfung von Heizungsanlagen, insbesondere hinsichtlich der Prüfpflichten, des Prüfumfangs und der anzuwendenden Prüfmethoden;

5. über Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen aus Heizungsanlagen im Sinn des § 27 des Immissionsschutzgesetzes – Luft, insbesondere unter Berücksichtigung dessen § 9b.

Vor der Erlassung solcher Verordnungen ist, allenfalls durch Abschluss von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG, die Übereinstimmung der Bestimmungen mit den Vorschriften des Bundes und der anderen Länder auf dem Gebiet der Luftreinhaltung anzustreben.