Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Allgemeines zum Gesetz
Abschnitt 1
Abschnitt 2
004 Anforderungen für die Errichtung und den Betrieb
005 Überprüfung von Heizungsanlagen
006 Prüfberechtigte
007 Aufgaben der Überwachungsstelle
008 Befugnisse der Behörde
009 Förderung der Luftreinhaltung
010 . Inanspruchnahme von Liegenschaften, Mitwirkun
Abschnitt 3
Abschnitt 4
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Abschnitt: Abschnitt 2
Inhalt: Maßnahmen zur Luftreinhaltung

Paragraf: § 005
Kurztext: Überprüfung von Heizungsanlagen
Text: (1) Die Verfügungsberechtigten von Heizungsanlagen, für deren Betrieb auf Grund des § 3 Z 4 Überprüfungsverpflichtungen festgelegt worden sind, haben diese auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen durch dazu berechtigte Fachunternehmen oder -personen (§ 6) überprüfen zu lassen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind vom Prüforgan in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen und den Verfügungsberechtigten der Heizungsanlage in Form eines Prüfberichts zur Kenntnis zu bringen. Mit der erstmaligen Überprüfung der Anlage sind in der Datenbank auch die Daten über die technische Ausstattung der Heizungsanlage und den zu verwendenden Brenn- oder Kraftstoff sowie in weiterer Folge deren wesentliche Änderungen zu erfassen. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Anlagen und Überprüfungen von der elektronischen Erfassung ausnehmen.

(2) Bei der Überprüfung von Heizungsanlagen von den Prüforganen festgestellte, für die Luftreinhaltung bedeutsame Mängel sind von den Verfügungsberechtigen der Heizungsanlage unverzüglich, sonstige Mängel innerhalb angemessener Frist beheben zu lassen. Nach Durchführung der Mängelbehebung ist diese einer neuerlichen Überprüfung gemäß Abs. 1 zu unterziehen.