Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Allgemeines zum Gesetz
Abschnitt 1
Abschnitt 2
004 Anforderungen für die Errichtung und den Betrieb
005 Überprüfung von Heizungsanlagen
006 Prüfberechtigte
007 Aufgaben der Überwachungsstelle
008 Befugnisse der Behörde
009 Förderung der Luftreinhaltung
010 . Inanspruchnahme von Liegenschaften, Mitwirkun
Abschnitt 3
Abschnitt 4
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Abschnitt: Abschnitt 2
Inhalt: Maßnahmen zur Luftreinhaltung

Paragraf: § 008
Kurztext: Befugnisse der Behörde
Text: (1) Die Behörde kann Heizungsanlagen und deren Brennstofflager jederzeit auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen überprüfen. Auf Verlangen sind der Behörde die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.



(2) Die Behörde hat bei festgestellten Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen deren Abstellung aufzutragen oder den zur Veranlassung der Behebung der Missstände sonst zuständigen Stellen Mitteilung zu machen. Bei unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Menschen hat die Behörde auf Kosten der Verfügungsberechtigten jene Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Solche Maßnahmen können ohne vorausgehendes Verfahren getroffen werden. Sie sind von der Behörde aufzuheben, wenn der Grund für die getroffene Maßnahme weggefallen ist.



(3) Die Behörde kann den Betrieb einer Heizungsanlage auf die Verwendung bestimmter Brenn- oder Kraftstoffe einschränken, wenn es das Ziel der Luftreinhaltung nach § 1 Abs 1 erfordert. Die Landesregierung kann durch Verordnung die Verwendung von bestimmten Brenn- oder Kraftstoffen auch für Teile des Landesgebiets verbieten oder deren Verwendung an bestimmte Auflagen binden, wenn


1.
eine Überschreitung eines nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft festgelegten Immissionsgrenzwertes festgestellt worden oder mit Grund zu erwarten ist und

2.
die Verwendung der jeweiligen Brenn- oder Kraftstoffe einen erheblichen Einfluss auf die erhöhte Immissionsbelastung hat.

Die Festlegung von Verwendungsverboten oder -beschränkungen hat verhältnismäßig