Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Allgemeines zum Gesetz
Abschnitt 1
Abschnitt 2
004 Anforderungen für die Errichtung und den Betrieb
005 Überprüfung von Heizungsanlagen
006 Prüfberechtigte
007 Aufgaben der Überwachungsstelle
008 Befugnisse der Behörde
009 Förderung der Luftreinhaltung
010 . Inanspruchnahme von Liegenschaften, Mitwirkun
Abschnitt 3
Abschnitt 4
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Abschnitt: Abschnitt 2
Inhalt: Maßnahmen zur Luftreinhaltung

Paragraf: § 010
Kurztext: . Inanspruchnahme von Liegenschaften, Mitwirkun
Text: . Inanspruchnahme von Liegenschaften, Mitwirkungspflicht

(1) Die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden sowie die mit Überwachungsaufgaben (§ 7) und Messungen (§ 9 Abs 2 und 3) betrauten Personen sind berechtigt, im erforderlichen Ausmaß unter tunlichster Schonung und unter Vermeidung jeder unnötigen Belästigung Grundstücke, Bauten und Anlagen zu betreten, Messgeräte anzubringen und Messungen vorzunehmen sowie Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit der Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft in ursächlichem Zusammenhang stehen können. Davon ist der Verfügungsberechtigte vorher – dies in dringenden Fällen nur, soweit es möglich ist – zu verständigen. Für entnommene Proben gebührt keine Entschädigung.



(2) Die Tätigkeiten gemäß Abs 1 dürfen von niemandem behindert werden. Die Verfügungsberechtigten von Heizungsanlagen sind zur erforderlichen Mitwirkung und zur Erteilung der verlangten Auskünfte verpflichtet. Sie haben insbesondere, soweit eine Verordnung auf Grund des § 3 Z 3 erlassen ist, die Belege des Verkäufers über den von ihm gelieferten Brenn- oder Kraftstoff, aus denen zB hervorgehen muss, dass der Schwefelgehalt des Brennstoffs den festgelegten Grenzwerten entspricht, zumindest bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren und sie sowie den Prüfbericht den Organen der Behörde und den mit Überwachungsaufgaben und Messungen betrauten Personen zugänglich zu machen.

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