Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Allgemeines zum Gesetz
Abschnitt 1
Abschnitt 2
Abschnitt 3
011 Behörden
012 Heizungsanlagendatenbank
Abschnitt 4
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Abschnitt: Abschnitt 3
Inhalt: Behörden und Datenverwaltung

Paragraf: § 012
Kurztext: Heizungsanlagendatenbank
Text: (1) Die Landesregierung hat zum Zweck der elektronischen Erfassung von Vorheriger SuchbegriffHeizungsanlagenNächster Suchbegriff und luftreinhalterechtlichen Überprüfungen eine Datenbank einzurichten, die Informationen enthält über:

1. prüfberechtigte Personen und Überwachungsstellen (Name, Anschrift, Prüfnummer udgl);
2. Prüforgane (Name, Anschrift) sowie verwendete Prüf- und Messgeräte;
3. Standort der Anlage sowie Verfügungsberechtigte (Name, Anschrift);
4. luftreinhalte- und energietechnischen Merkmale der Anlage und des Gebäudes;
5. Lage von Brennstofflagerungen;
6. Prüfintervalle sowie Durchführung und Ergebnisse von Überprüfungen.

(2) Den nach diesem Gesetz zur Erfassung von Daten oder zur Überwachung verpflichteten Stellen ist zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben ein darauf beschränkter Online-Zugriff auf die Datenbank einzuräumen. Die Daten dürfen ausschließlich verwendet werden:

1. von den jeweiligen Prüfberechtigten: Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff die Erfüllung ihrer Aufgaben zum Zweck der Durchführung der Überprüfung;
2. von den jeweiligen Überwachungsstellen: Vorheriger Suchbegrifffür die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 Abs 2 und (§) 7;
3. von der jeweiligen Gemeinde und der Landesregierung: zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sowie ihrer in Zusammenhang mit den Anforderungen des Klimaschutzes, des Immissionsschutzgesetzes – Luft, dem nachhaltigen Einsatz von Energie oder dem Katastrophenschutz stehenden Aufgaben.