Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil
3. Teil
4. Teil
045 1. Abschnitt - Teilung von Grundstücken
046 Teilungsverbot
048 3. Abschnitt - Umlegung von Grundstücken
049 Eineitung des Verfahrens
050 Rechtswirkungen der Einleitung des Verfahrens
051 Umlegungsplan
052 Neuverteilung
053 gemeinsame Anlagen
054 Auflage des Umlegungsplans
055 Umlegungsbescheid
056 Rechtswirkungen der Umlegung
057 Rechte Dritter
058 Gebühren und Abgabenbefreiung, Kosten
060 Antrag
061 Durchführung
47 2. Abschnitt - Vereinigung von Grundstücken
59 4. Abschnitt - Grenzänderung
5. Teil
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010
Abschnitt: 4. Teil
Inhalt: Teilung, Vereinigung und Umlegung von Grundstücken

Paragraf: § 049
Kurztext: Eineitung des Verfahrens
Text: (1) Ein Antrag auf Durchführung eines Umlegungsverfahrens ist zulässig, wenn er
1. von den Eigentümern mindestens der Hälfte der umzulegenden Grundfläche oder
2. von der Gemeinde mit Zustimmung der Eigentümer von mindestens der Hälfte der umzulegenden Grundfläche gestellt wird.

(2) Soweit in einem Antrag nach Abs. 1 Miteigentümer unterfertigen, ist für die Berechnung der für die Zulässigkeit des Antrages maßgebenden Flächen für jeden dieser Miteigentümer ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Fläche des im Miteigentum stehenden Grundstückes einzurechnen.

(3) Dem Antrag müssen angeschlossen sein
1. ein Verzeichnis der zur Einbeziehung beantragten Grundstücke mit Angabe der Grundstücksnummern, des Flächenausmaßes sowie der Namen und Anschriften der betroffenen Eigentümer und sonst dinglich Berechtigten,
2. ein Lageplan, aus dem der Grundstücksbestand des Umlegungsgebietes ersichtlich ist, und
3. ein Hinweis auf den Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung ein Umlegungsverfahren einzuleiten, wenn der Antrag zulässig ist und das örtliche Entwicklungskonzept, der Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplan (§ 40 Abs. 3 Z 4) der Umlegung nicht entgegenstehen.

(5) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 4 hat die Landesregierung die betroffene Gemeinde zu hören, wenn diese nicht selbst Antragstellerin ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2020, LGBl. Nr. 84/2022