Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. HAUPTSTÜCK
II. HAUPTSTÜCK
043 I. Teil/I. Abschnitt
044 Bauprodukte
045 (entfällt)
046 (entfällt)
047 (entfällt)
048 II. Abschnitt - Mechan. Festigk. u. Standsicherh.
049 III. Abschnitt - Brandschutz
050 Tragfähigkeit des Bauwerkes im Brandfall
051 Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauw
052 Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke
053 Fluchtwege
054 Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im Bra
056 Sanitäreinrichtungen
057 Abwässer
058 Sonstige Abflüsse
059 Abfälle
060 Abgase von Feuerstätten
061 Schutz vor Feuchtigkeit
062 Nutzwasser
063 Trinkwasser
064 Schutz vor gefährlichen Immissionen
065 Belichtung und Beleuchtung
066 Belüftung und Beheizung
067 Niveau und Höhe der Räume
068 Lagerung gefährlicher Stoffe
069 V. Abschnitt - Nutzungssicherheit u. Barrierefreih
070 Erschließung
071 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen
072 Schutz vor Absturzunfällen
073 Schutz v. Aufprallunfällen u. herabstürzenden ...
074 Schutz vor Verbrennungen
075 Blitzschutz
076 Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken
077 VI. Abschnitt - Schallschutz
078 Bauteile
079 Haustechnische Anlagen
080 VII. Abschnitt - Energieeinsparung und Wärmeschutz
080a Niedrigstenergiegebäude
081 Energieausweis
081a Unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise
083 III. Teil/I. Abschnitt
084 II. Abschnitt - Feuerungsanlagen
085 Notkamin
086 III. Abschnitt - Sammelgruben und Gülleanlagen
087 Gülleanlagen
088 IV. Abschnitt - Veränderungen des Geländes
089 V. Abschnitt - Abstellflächen und Garagen
089a Abstellflächen für Handelsbetriebe und Einkaufszen
090 Wiederkehrende Prüfungen
091 Garagen für flüssiggasbetriebene Fahrzeuge
092 Abstellanlagen für Fahrräder
092a Ladestationen für Elektrofahrzeuge
092b Gebäudeinterne Infrastrukturen ...
093 VI. Abschnitt - Klimaanlagen
093a Unabhängiges Kontrollsystem
094 Sachverständige
095 VII. Abschnitt - Landwirtsch. Betriebsanlagen
096 VIII. Abschnitt - Erleichterungen
097 Baumaßnahmen an Altbauten
098 Sonstige Ausnahmen
099 Nachweis der Voraussetzungen
100 Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen
101 X.Abschnitt- Sondervorschriften f. Handelsbetriebe
55 IV. Abschnitt - Hygiene, Gesundheit u Umweltschutz
82 VIII. Abschnitt - Konkretisierung d. techn. Anf.
III. HAUPTSTÜCK
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Steiermärkisches Baugesetz
Abschnitt: II. HAUPTSTÜCK
Inhalt: Bautechnische Vorschriften

I. Teil (11)
Allgemeine bautechnische Bestimmungen

I. Abschnitt (11)
Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte

Paragraf: § 092
Kurztext: Abstellanlagen für Fahrräder
Text: (1) Bei der Errichtung baulicher Anlagen, ausgenommen Kleinhäuser, sind stufenlos oder mittels Rollhilfe zugängliche, geeignete Abstellanlagen für Fahrräder mit Abstellplätzen in ausreichender Zahl nach Maßgabe des Verwendungszwecks des Bauwerks und der absehbaren Gleichzeitigkeit ihrer Benützung herzustellen.

(2) Als ausreichende Zahl nach Abs. 1 gilt, wenn mindestens ein Fahrradabstellplatz


1.
bei Wohnhäusern je angefangene 50 m² Wohnnutzfläche,

2.
bei Wohnheimen

a)
für Schüler und Lehrlinge je vier Heimplätze,

b)
für Studenten je zwei Heimplätze,

3.
bei Büro- und Verwaltungsgebäuden je 20 Dienstnehmer,

4.
bei Ladengeschäften, Geschäftshäusern, Einkaufszentren u. dgl. je 50 m² Verkaufsfläche,

5.
bei Versammlungsstätten, Theatern, Kinos und Konzerthäusern je 50 Sitzplätze,

6.
bei

a)
Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen je 50 Besucher,

b)
Badeanstalten je 25 Besucher,

7.
bei Betrieben des Gastgewerbes je 50 Besucherplätze,

8.
bei Schulen (ab der 5. Schulstufe), Universitäten und sonstigen Bildungseinrichtungen je 5 Schüler oder Studierende,

9.
bei Gewerbe-, Industrie- und Handelsbetrieben, Lagerplätzen und Lagerhäusern je 20 Dienstnehmer,

jedenfalls jedoch nicht weniger als fünf Fahrradabstellplätze, geschaffen werden. Bei baulichen Anlagen gemäß Z 2 bis 9 ist ab einer Bezugszahl von 1000 nur je weitere 200 ein zusätzlicher Fahrradabstellplatz erforderlich.


(3) Die Gemeinden sind berechtigt, die Zahl der Abstellplätze durch Verordnung abweichend (erhöhend oder reduzierend) von Abs. 2 festzulegen. Dabei haben sie die Interessen des öffentlichen Verkehrs, der Ortsplanung sowie ein vorhandenes Verkehrskonzept zu berücksichtigen.

(4) Notwendige Abstellanlagen für Fahrräder sind auf dem Bauplatz herzustellen, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen entsprechende Abstellmöglichkeiten vorhanden sind, die vom Bauplatz in der Gehlinie nicht mehr als 100 m entfernt sind und deren Benutzbarkeit auf Dauer gesichert ist.

(5) Die Aufschließungswege zwischen den Abstellanlagen für Fahrräder und Straßen mit öffentlichem Verkehr sind so zu gestalten, dass ein sicheres Zu- und Wegfahren gewährleistet ist. Die Abstellplätze für Fahrräder müssen mindestens 2 m lang und mindestens 0,7 m breit sein, wobei die Mindestbreite bei Radständern, die eine höhenversetzte Aufstellung ermöglichen, um bis zu 20 cm unterschritten werden kann.

(6) Bei mehr als zehn erforderlichen Fahrrad-Abstellplätzen für bauliche Anlagen gemäß Abs. 2 Z. 1 bis 5 sind die Abstellanlagen für Fahrräder zu überdachen, sofern Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes in den Schutzgebieten nach dem Ortsbildgesetz 1977 und dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 nicht entgegenstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGB. Nr. 29/2014