Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Einkaufszentrenverordnung
Abschnitt: Paragraphen
Inhalt: Auf Grund der §§ 11 und 31 Abs. 12 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010, wird verordnet:
Paragraf: § 002
Kurztext: Vorgaben für Einkaufszentren
Text: Einkaufszentren dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen errichtet, erweitert oder geändert werden:
1. es liegt eine Verordnung der Landesregierung gemäß § 31 Abs. 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 über Flächen für Einkaufszentren vor oder
2. wenn keine Verordnung der Landesregierung vorliegt:
– das Einkaufszentrum muss der Gebietskategorie entsprechen;
– das Einkaufszentrum muss in Gemeinden mit ausgewiesener zentralörtlicher Funktion gemäß der nachstehenden Tabelle liegen;
– das Einkaufszentrum darf die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Verkaufsflächen nicht überschreiten:

Zentralörtliche Funktion gemäß § 3 Abs. 5 Landesentwicklungsprogramm – LEP 2009Maximal zulässige Verkaufsfläche für Einkaufszentren 1 und 2davon maximal zulässige Verkaufsflächen für Lebensmittel bei EZ 12
1. Kernstadt Graz Keine Flächenbeschränkung 5.000 m2
2. Regionale Zentren Leoben, Bruck/Kapfenberg 20.000 m2 4.000 m2
3. Regionale Zentren Bad Radkersburg, Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Leibnitz, Judenburg/Knittelfeld, Liezen, Mürzzuschlag, Voitsberg/Köflach, Weiz/Gleisdorf 15.000 m2 3.000 m2
4. Regionales Zentrum Murau, Regionale Nebenzentren und teilregionaleVersorgungszentren mit mehr als 5.000 Einwohnern1 5.000 m2 1.000 m2
5. Sonstige und sonstige teilregionale Versorgungszentren 2.000 m2 800 m2

1 gemäß dem letzten Volkszählungsergebnis der Gemeinde im Sinne des Registerzählungsgesetzes
2 Im baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist bei Einkaufszentren 1 die maximal zulässige Verkaufsfläche für Lebensmittelangebot im Projekt sicherzustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2018