Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
II. Abschnitt
006 Allgemeine Pflichten
007 Verbrennen im Freien
008 Feuerstätten
009 Offenes Feuer u. Licht, sonst. Licht u. Wärmequ.
010 Feuerarbeiten und Erwärmung brennbarer Stoffe
011 Brandgefährliche Stoffe und deren Lagerung
012 Lagerung von selbstentzündlichen Stoffen
013 Lagerung von Heiz und Brennstoffen
014 Lagerung in offenen Dachräumen
015 Ausschmückung von Räumen
016 Fluchtwege und Freiflächen
017 Betriebsbrandschutz
III. Abschnitt
IV. Abschnitt
V. Abschnitt
VI. Abschnitt
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Abschnitt: II. Abschnitt
Inhalt: Vorbeugender Brand und Gefahrenschutz
Paragraf: § 009
Kurztext: Offenes Feuer u. Licht, sonst. Licht u. Wärmequ.
Text: Orig. Titel: Offenes Feuer und Licht, sonstige Licht und Wärmequellen

(1) Offenes Feuer und Licht dürfen in Räumen, in denen leicht entzündbare, leicht entflammbare oder explosive Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden oder in denen explosive Gase, brennbare Dämpfe oder Staub Luft Gemische auftreten können, nicht benützt werden.

(2) In den im Abs. 1 genannten Räumen besteht Rauchverbot, welches deutlich zu kennzeichnen ist.

(3) Beleuchtungs und Heizungsgeräte müssen so installiert und betrieben werden, dass daraus keine vorhersehbare Brand oder Explosionsgefahr entsteht.

(4) In Räumen, in denen explosive Gase, brennbare Dämpfe oder Staub Luft Gemische auftreten können, dürfen nur explosionsgeschützte Beleuchtungs und Heizungsgeräte verwendet werden.

(5) Leitungen von Küchendunst Abzugsgeräten sind nicht brennbar auszuführen. Sie müssen entweder in der dem Gebäude zugrunde gelegten Feuerwiderstandsklasse über Dach geführt werden oder sind so herzustellen, dass eine Brandausbreitung über die Küchendunst Abzugsleitung verhindert wird.