Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
II. Abschnitt
III. Abschnitt
IV. Abschnitt
V. Abschnitt
025 Verpflichtung zur Meldung
026 Einsatzleitung
027 Sicherheitsvorkehrungen
028 Pflicht zur Hilfeleistung, Duldungsverpflichtung
029 Mitwirkung der Sicherheitsbehörden
030 Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten
VI. Abschnitt
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Abschnitt: V. Abschnitt
Inhalt: Bekämpfung von Bränden und örtlichen Gefahren
Paragraf: § 028
Kurztext: Pflicht zur Hilfeleistung, Duldungsverpflichtung
Text: (1) Im Falle eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr im Gemeindegebiet ist die Bürgermeisterin/der Bürgermeister berechtigt, alle hiezu fähigen Personen zur Hilfeleistung aufzubieten und, wenn nötig, nicht im Eigentum der Gemeinde stehende Sachen zur Hilfeleistung in Anspruch zu nehmen. Die Aufgebotenen haben den Anordnungen der Einsatzleitung Folge zu leisten. Ausgenommen vom Aufgebot zur Hilfeleistung sind Personen, die während des Auftretens des Brandes oder der örtlichen Gefahr behördliche Aufgaben zu vollziehen haben, ferner Personen, deren Dienstleistung während dieser Zeit zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, sowie Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung. Sachen, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, sind von der Inanspruchnahme ausgenommen.

(2) Die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer oder sonstige (Nutzungs)Berechtigte sind verpflichtet, das Betreten und sonstige Benützen ihrer Grundstücke und Baulichkeiten oder andere zur Abwehr oder Bekämpfung des Brandes oder der örtlichen Gefahr geeigneter Eingriffe in ihr Eigentum zu dulden, wenn dies von der Einsatzleitung angeordnet wird. Die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen, Baulichkeiten und Teilen hievon sowie ähnliche Maßnahmen sind nur dann zu dulden, wenn nicht in anderer Weise der Brand oder die örtliche Gefahr wirksam bekämpft werden kann.

(3) Für eine Beschädigung, für den Verbrauch und für den Verlust von zur Hilfeleistung in Anspruch genommenen, nicht im Eigentum der Gemeinde stehenden Sachen hat die Gemeinde eine angemessene Entschädigung zu leisten, wobei der Vorteil, den die Hilfeleistung für die Betroffene/den Betroffenen mit sich brachte, anzurechnen ist. Der Entschädigungsanspruch ist binnen acht Wochen nach Beendigung der Inanspruchnahme bei der Bürgermeisterin/beim Bürgermeister anzumelden; nach Ablauf der achtwöchigen Frist kann der Entschädigungsanspruch nur mehr dann geltend gemacht werden, wenn die Berechtigte/der Berechtigte nicht in der Lage war, seinen Anspruch rechtzeitig anzumelden. Kommt bei der von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister binnen zwei Wochen nach dem rechtzeitigen Einlangen der Anmeldung beim Gemeindeamt abzuführenden Einigungsverhandlung eine gütliche Einigung über die Entschädigung dem Grund oder der Höhe nach nicht zustande, entscheidet das Landesgericht, wobei hinsichtlich des Umfanges und der Ermittlung der Höhe der Entschädigung die Bestimmungen des Eisenbahn Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, anzuwenden sind.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten im Rahmen der überörtlichen Feuerpolizei sinngemäß im Falle eines Brandes im Gebiet einer Nachbargemeinde.

(5) Die Gemeinde, welche die Entschädigung nach Abs. 3 oder 4 geleistet hat, hat gegenüber einer Gemeinde, der die Hilfe geleistet wurde, Anspruch auf Ersatz.

(6) Soweit Anordnungen nach Abs. 1 Wehrpflichtige des Miliz und Reservestandes betreffen, dürfen hierdurch militärische Interessen, insbesondere bei einem Einsatz des Bundesheeres im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a) des Wehrgesetzes 2001 oder bei einer unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes, nicht beeinträchtigt werden.