Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Bundesvergabegesetz 2006
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Arbeitsruhegesetz
Allgemeines zum Gesetz
Abschnitt 1
Abschnitt 2
Abschnitt 3
Abschnitt 4
Abschnitt 5
Abschnitt 6
Abschnitt 7
029 Außerkrafttreten von Ausnahmegenehmigungen
030 Anhängige Verfahren
031 Aufhebung von Rechtsvorschriften
032 Weitergelten von Rechtsvorschriften
032a Verweisungen
032b Bezugnahme auf Richtlinien
033 Inkrafttreten
033a Inkrafttreten von Novellen
034 Vollziehung
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Arbeitsruhegesetz
Abschnitt: Abschnitt 7
Inhalt: Übergangs- und Schlußbestimmungen
Paragraf: § 034
Kurztext: Vollziehung
Text: (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben des Bundes; soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

2. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 26 Abs. 3;

3. im Übrigen der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

4. der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 4 genannten Bundesminister sind auch mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EWG) Nr. 165/2014 betraut.