Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
012 Bautechnische Zulassung
6. Abschnitt
6a. Abeschnitt
6b. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
Anlagen
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Abschnitt: 5. Abschnitt
Inhalt: Bautechnische Zulassung
Paragraf: § 012
Kurztext: Bautechnische Zulassung
Text: (1) Die Herstellerin/Der Hersteller eines Bauproduktes oder deren/dessen Vertretung mit einem Geschäftssitz in einem Mitgliedsstaat des EWR kann für ein Bauprodukt in folgenden Fällen bei der Behörde die Erteilung einer Bautechnischen Zulassung schriftlich beantragen:


1.
das Bauprodukt weicht von einer harmonisierten Norm ab;

2.
für das Bauprodukt liegt keine harmonisierte Norm vor und das Bauprodukt ist nicht in der Baustoffliste ÖA erfasst;

3.
das Bauprodukt weicht von dem in der Baustoffliste ÖA angeführten Regelwerk mehr als nur unwesentlich ab;

4.
Bauprodukte, für die in der Baustoffliste ÖA oder in der Baustoffliste ÖE eine Bautechnische Zulassung vorgesehen ist;

5.
sonstige Bauprodukte, für die es nach dem Stand der technischen Wissenschaften erforderlich ist, Verwendungsbestimmungen und mögliche Verwendungszwecke entsprechend den bautechnischen Anforderungen festzulegen.


(2) Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Bauproduktes erforderlichen Unterlagen, das sind insbesondere eine technische Beschreibung des Produktes, Angaben über die Leistungsmerkmale und die vorgesehene Verwendung des Produktes, anzuschließen. Probestücke und Probeausführungen, die für die Beurteilung des Bauproduktes erforderlich sind, sind von der Herstellerin/vom Hersteller oder ihrer/seiner Vertretung über Aufforderung vorzulegen.

(3) Ein Antrag auf Bautechnische Zulassung ist mit Bescheid zurückzuweisen, wenn die Zulassungsbehörde feststellt, dass das Bauprodukt keine Auswirkungen auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine Bautechnische Zulassung gegeben ist.

(4) Über den Antrag auf Erteilung einer Bautechnischen Zulassung ist mit Bescheid zu entscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verwendung des Bauproduktes ist die Bautechnische Zulassung auszustellen. Dabei können erforderliche Vorschreibungen für den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes festgelegt werden. Die Bautechnische Zulassung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Geltungsdauer kann über schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden, wobei der Antrag vor Ablauf der Zulassungsdauer bei der Behörde eingebracht werden muss.

(5) Die Bautechnische Zulassung muss jedenfalls folgende Inhalte umfassen:


1.
eine technische Beschreibung des Bauproduktes einschließlich der Leistungsmerkmale;

2.
Regelungen über die Eigen- und Fremdüberwachung des Bauproduktes und der Produktion;

3.
Bestimmungen über die Verwendung sowie erforderlichenfalls über den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes.

Im Fall von Bauprodukten, für die eine CE-Kennzeichnung vorliegt (§§ 10 und 11), gilt dies nur soweit, als diese Inhalte nicht bereits durch die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung abgedeckt sind.


(6) Durch die Erteilung der Bautechnischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.

(7) Die Zulassungsbehörde hat jährlich eine Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen zu veröffentlichen.

(8) Bautechnische Zulassungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ausgestellt wurden, sind anzuerkennen.