Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
6a. Abeschnitt
6b. Abschnitt
6c. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
018 Behörden
019 Zusätzliche Aufgaben des OIB
020 OIB, Aufsicht der Landesregierung
021 Kosten
022 Datenverarbeitung
9. Abschnitt
Anlagen
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Geruchsimmissionsverordnung 2023
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Abschnitt: 8. Abschnitt
Inhalt: Behörden, Verfahren und Kosten
Paragraf: § 021
Kurztext: Kosten
Text: (1) Für die auszustellenden Europäischen Technischen Bewertungen sowie für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszustellenden Produktregistrierungen und Bautechnischen Zulassungen sind von der Antragstellerin/vom Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Kosten zu tragen. Diese sind von der Landesregierung in Form von Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen.

(2) Die Landesregierung hat die Kosten für die einzelnen Verfahrensarten gemäß Abs. 1 durch Verordnung entsprechend dem mit der Durchführung der Verfahren verbundenen Aufwand in Bauschbeträgen bestehend aus einem fixen Betrag und einem weiteren Betrag, dessen Höhe von der im betreffenden Verfahren aufgewendeten Zeit abhängig ist, festzusetzen. Bei der Festsetzung der Bauschbeträge sind der Aufwand für die zur Besorgung der Aufgaben erforderlichen Organe, die für die Vorbereitung und Durchführung der Verfahren erforderliche Zeit und die dabei durchschnittlich anfallenden Auslagen (insbesondere Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material- und Postgebühren) zu berücksichtigen.