Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
6a. Abeschnitt
6b. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
023 Strafbestimmungen
024 Übergangsbestimmungen
024a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 85/2019
024b Verweise
025 EU-Recht
026 Zeitlicher Geltungsbereich
026a Inkrafttreten von Novellen
027 Außerkrafttreten
Anlagen
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Abschnitt: 9. Abschnitt
Inhalt: Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Paragraf: § 023
Kurztext: Strafbestimmungen
Text: (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellt;

2. ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt;

3. ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung oder mit Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind;

4. ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält;

5. ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann;

6. ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht;

7. sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt;

8. es unterlässt, den in Bescheiden getroffenen Anordnungen Folge zu leisten;

9. Bauprodukte auf dem Markt bereitstellt, die nicht den Anforderungen des § 3 entsprechen;

10. Bauprodukte verwendet, die nicht den allgemeinen Anforderungen an die Verwendung gemäß § 5 entsprechen;

11. der Verpflichtung des § 6 Abs. 5 zuwiderhandelt;

12. eine Registrierungsbescheinigung ausstellt, ohne dass die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 und Z 2 vorliegen;

13. als Herstellerin/als Hersteller ein Einbauzeichen anbringt, das nicht dem Muster der Anlage 1 zu diesem Gesetz entspricht (§ 9 Abs. 3);

14. das Einbauzeichen auf Bauprodukten anbringt, die nicht oder nicht mehr den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen (§ 9 Abs. 4);

15. Bauprodukte verwendet, die nicht den allgemeinen Anforderungen an die Verwendung gemäß § 10 entsprechen;

16. Bauprodukte verwendet, die nicht den Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte gemäß § 13 entsprechen;

17. ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des § 13a Abs. 1 in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;

18. als Importeurin/als Importeur den Verpflichtungen nach § 13a Abs. 2 nicht nachkommt;

19. der Verpflichtung des § 13a Abs. 3 zuwiderhandelt;

20. vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem § 13c das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt;

21. die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 13c Abs. 5 nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung nicht vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 13c Abs. 6 nicht in deutscher Sprache abfasst;

22. an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem § 13d eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht dem § 13d Abs. 2 entspricht;

23. an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen § 13d Abs. 3 ein Kennzeichen anbringt, durch die die Benutzerin/der Benutzer hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnte;

24. die Benutzerin/den Benutzer entgegen den Verpflichtungen nach § 13e nicht unterrichtet;

25. den Aktivitätskonzentrationsindex I entgegen den Verpflichtungen nach § 13f Abs. 1 nicht bestimmt;

26. die Marktüberwachungsbehörde über die Ergebnisse der Messungen und über den Aktivitätskonzentrationsindex I entgegen § 13f Abs. 3 nicht unterrichtet;

27. den Verpflichtungen nach Art. 3 bis 6 oder Art. 11 Abs. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 nicht nachkommt;

28. eine Leistungserklärung entgegen Art. 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht erstellt, fälschlich erstellt oder diese nicht zur Verfügung stellt;

29. den Verpflichtungen nach den Art. 11 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht nachkommt;

(2) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.

(3) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 24 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro, sonstige Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 mit Geldstrafen bis zu 50.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu ahnden.

(4) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 gelten als Dauerdelikte. Die Frist für die Ver-folgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.

(5) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 1 bis 8 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.

(6) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 9 bis 29 fließen dem Land Steiermark zu.

(7) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 bis 7, 17 bis 20, 22, 23, 25 bis 29 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn die Wirtschaftsakteurin/der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019