Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
003 Anforderungen
004 Baustoffliste ÖE
005 Baustoffliste ÖA
006 Produktregistrierung
007 Einbauzeichen ÜA
008 Bautechnische Zulassung
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
Anhang
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Bauproduktegesetz
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Verwendbarkeit von Bauprodukten
Paragraf: § 005
Kurztext: Baustoffliste ÖA
Text: (1) In der Baustoffliste ÖA sind für Bauprodukte, für die keine harmonisierten technischen Spezifikationen vorliegen und die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden, die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen für ihre Verwendung durch Verordnung festzulegen.

(2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen:



1.

die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder


2.

das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung, soweit dies auf Grund der Bedeutung eines Bauproduktes für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risiken, insbesondere hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Personen, notwendig ist.


(3) Weiters können festgelegt werden:



1.

Verwendungszweck,


2.

zu erfüllende Stufen und Klassen,


3.

die Geltungsdauer der Produktregistrierung,


4.

Maßnahmen nach Abs 4.


(4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen:



1.

die Erstprüfung des Bauproduktes durch eine dafür akkreditierte Stelle;


2.

die Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine dafür akkreditierte Stelle.


(5) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichwertige Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.