Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
009 Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt
010 Marktüberwachung
011 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde
012 Meldepflichten der Baubehörden
4. Abschnitt
5. Abschnitt
Anhang
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Bauproduktegesetz
Abschnitt: 3. Abschnitt
Inhalt: Marktbereitstellung und Marktüberwachung
Paragraf: § 011
Kurztext: Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde
Text: (1) Die Marktüberwachungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzunehmen:



1.

bei Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen:


a)

Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;


b)

Behandlung von Beschwerden und Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;


c)

Durchführung von Marktüberwachungsmaßnahmen, insbesondere Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten sowie Prüfung deren Gefahrengeneigtheit;


d)

Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten;


e)

Aufforderung an die betroffenen Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen;


f)

Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen;


g)

Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei mit einer ernsten Gefahr verbundenen Bauprodukten;


h)

Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten;


i)

Kooperation und Informationsaustausch mit den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission;


2.

bei Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen, die Aufgaben nach Z 1 lit b bis g und i.


(2) Die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde für Maßnahmen nach Abs 1 Z 1 lit e bis h ist auf Wirtschaftsakteure beschränkt, die ihren Hauptwohnsitz oder Sitz im Land Salzburg haben. Bei Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen, ist diese Zuständigkeit überdies auf Wirtschaftsakteure beschränkt, die solche Bauprodukte in Österreich auf den Markt bringen.

(3) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise (zB im Internet) über ihre Aufgaben und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.