Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
003 Technische Anforderungen
004 Bewilligungsverfahren
005 Unterlagen für das Bewilligungsverfahren
006 Abnahmeprüfung
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Einbau und Abnahme von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen
Paragraf: § 004
Kurztext: Bewilligungsverfahren
Text: (1) Der Einbau oder die wesentliche Änderung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage bedarf der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprochen wird.
(2) Als wesentliche Änderung gilt:
1. die Erhöhung der Nennlast um mehr als 10%;
2. die Erhöhung der Nenngeschwindigkeit um mehr als 10%;
3. die Erhöhung der Förderhöhe je Endhaltestelle um mehr als 0,25 m;
4. die Erhöhung der Anzahl und/oder die Änderung der Lage der Schachtzugänge (Höhenänderungen bis 0,25 m bleiben unberücksichtigt);
5. die Änderung der Art von Schachttüren (wenn durch die Änderung der Schachttüren begehbare Flächen im Haltestellenbereich beeinträchtigt werden oder die Brandschutzausführung geändert wird) und/oder deren Abmessungen (um mehr als ± 50 mm);
6. die Änderung der Art der Benutzung (z. B. Nutzung in beiden Fahrtrichtungen, Änderung von hauptsächlich Lasten- auf hauptsächlich Personenbeförderung);
7. die Änderung der Antriebsart (z. B. Trommel-, Treibscheibe-, hydraulischer, elektrischer Antrieb);
8. die Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn (sofern bauliche Veränderungen erforderlich sind);
9. die Verlegung oder der Entfall des Triebwerks- und/oder Rollenraumes;
10. die Änderung des Zuganges zum Triebwerksraum (sofern die Stand- und Brandsicherheit des Gebäudes beeinflusst werden);
11. die Änderung der Maße des Triebwerksraumes (sofern die Wartungsflächen eingeschränkt werden und/oder die Stand- und Brandsicherheit des Gebäudes beeinflusst werden);
12. die Änderung des Zuganges zum Rollenraum (sofern die Stand- und Brandsicherheit des Gebäudes beeinflusst werden);
13. die Änderung der Maße des Rollenraumes (sofern die Wartungsflächen eingeschränkt werden und/oder die Stand- und Brandsicherheit des Gebäudes beeinflusst werden);
14. Einschränkung der Zugänglichkeit zu Ladestellen (z. B. bei Einbeziehung von Ladestellen in Wohneinheiten);
15. Erhöhung der Belastung von Gebäudeteilen durch den Aufzug (um mehr als 10% gegenüber den genehmigten Werten bzw. statischen Berechnungen des Gebäudes, ausgenommen sind Belastungen auf die Schachtgrubensohle, sofern sich darunter keine begehbaren Räume befinden);
16. Änderung der Höhe des Fahrkorbs, wenn der Freiraum jenseits der Endstellungen im Sinne von Anhang I Z. 2.2 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 eingeschränkt wird.