Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
007 Aufzugsbuch, Anlagenbuch
008 Regelmäßige und außerordentliche Überprüfungen
009 Prüfintervalle für die regelmäßigen Überprüfungen
010 Pflichten der Betreiberin/ des Betreibers
011 Betriebskontrolle
012 Befreiung von Personen
013 Mitteilungspflicht
014 Außerbetriebnahme, Sperre
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015
Abschnitt: 3. Abschnitt
Inhalt: Betrieb und Instandhaltung
Paragraf: § 011
Kurztext: Betriebskontrolle
Text: (1) Beim Betrieb der überwachungsbedürftigen Hebeanlage ist zu überprüfen, ob offensichtlich betriebsgefährliche Mängel oder Gebrechen bestehen. Jede Betriebskontrolle ist zu dokumentieren.
(2) Bei Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, hat die Betreiberin/der Betreiber die zweckentsprechende Maßnahmen zu setzen. Beauftragte sind verpflichtet, unbehebbare Mängel und Gebrechen unverzüglich der Betreiberin/dem Betreiber zu melden.
(3) Den Umfang der Betriebskontrolle sowie deren Häufigkeit kann die Landesregierung, abgestuft nach Art der Hebeanlagen durch Verordnung festlegen.