Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
006 Betriebskontrolle
007 Regelmäßige und außerordentliche Überprüfung
008 Mängelbehebung und Sperre
009 Hebeanlagenbuch
4. Abschnitt
5. Abschnitt
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Hebeanlagengesetz
Abschnitt: 3. Abschnitt
Inhalt: Betriebsvorschriften
Paragraf: § 008
Kurztext: Mängelbehebung und Sperre
Text: (1) Die Betreiber haben dafür zu sorgen, dass bei wahrgenommenen Mängeln oder Gebrechen die zu deren Behebung zweckentsprechenden Maßnahmen gesetzt werden. Unfälle und außergewöhnliche Vorfälle sind dabei unverzüglich der Behörde und der Inspektionsstelle zu melden. Die Behebung der Mängel oder Gebrechen ist vom ausführenden Unternehmen im Hebeanlagenbuch zu vermerken.

(2) Die Betreiber und Inspektionsstellen sind verpflichtet, die Hebeanlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und die weitere Benutzung zu verhindern, wenn die Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist.

(3) Kommen die Betreiber ihrer Mängelbehebungsverpflichtung nicht oder nicht fristgerecht nach, hat die Behörde die Behebung mit Bescheid aufzutragen. Sie hat die Sperre der Hebeanlage mit Bescheid anzuordnen, wenn

1. die Hebeanlage vor der Abnahmeprüfung betrieben wird;
2. die Hebeanlage nicht gemäß § 7 Abs 1 überprüft worden ist;
3. die Betriebssicherheit nicht gegeben ist;
4. im Fall des § 10 eine sicherheitstechnische Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchgeführt wird oder die erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht fristgerecht gesetzt werden.

Bei Gefahr in Verzug ist die Hebeanlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu sperren.