Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
3a. Abschnitt
4. Abschnitt
010 Errichtung und Überprüfung
011 Einfache Überprüfung
012 Umfassende Überprüfung
013 Regelmäßige Inspektion von Heizungsanlagen
014 Anforderungen an Messgeräte
015 Unabhängiges Kontrollsystem
5. Abschnitt
6. Abschnitt
Anlagen
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Abschnitt: 4. Abschnitt
Inhalt: Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken sowie Inspektion von Heizungsanlagen
Paragraf: § 010
Kurztext: Errichtung und Überprüfung
Text: (1) Bei jeder erstmaligen Errichtung oder Überprüfung, sowie bei jedem Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes, einer Gasturbine oder von wesentlichen Teilen davon ist ein Anlagendatenblatt gemäß Anlage 1 zu erstellen.
(1a) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen sowie bei neuen Anlagen, die im Fall der Aggregation eine Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW aufweisen, ist vor deren erstmaligen Inbetriebnahme und vor deren Inbetriebnahme nach einem Austausch oder wesentlichen Änderung das vollständig ausgefüllte Stammdatenblatt gemäß Anlage 1a der Landesregierung zur Registrierung in elektronischer Form zu übermitteln.
(2) Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen sind unbeschadet sonstiger gesetzlicher Kontrollpflichten nach Erstinbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen der Abschnitte 2, 3 und 3a erfüllen.
(3) Von einer solchen Überprüfung bzw. Überwachung nach § 19 Abs. 1 des StHKanlG Vorheriger Suchbegriff2021Nächster Suchbegriff ausgenommen sind:

1.
Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW, die nachweislich nur als Ausfallreserve dienen oder nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung); das Vorliegen dieser Voraussetzung ist alle zwei Jahre von der/dem Verfügungsberechtigten der Anlage zu kontrollieren und zu dokumentieren;“

2.
Anlagen in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten (isolierte Lagen);

3.
Raumheizgeräte;

4.
bestehende Anlagen, bei denen eine Messöffnung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, Vorheriger SuchbegriffLGBl. Nr. 95/2021Nächster Suchbegriff