Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Bundesvergabegesetz 2006
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Allgemeines zum Gesetz
Abschnitt 1
Abschnitt 2
Abschnitt 3
Abschnitt 3a
Abschnitt 4a
Abschnitt 4b
Abschnitt 4c
Abschnitt 4d
Abschnitt 5
Abschnitt 5a
Abschnitt 6
Abschnitt 6a
Abschnitt 7
Abschnitt 8
Abschnitt 9
030 Aufhebung von Rechtsvorschriften
031 Außerkrafttreten von Ausnahmegenehmigungen
032 Bezugnahme auf Richtlinien
032a Verweisungen
032b ohne Titel
032c Übergangsbestimmungen
033 Inkrafttreten und Vollziehung
034 Inkrafttreten von Novellen
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Arbeitszeitgesetz
Abschnitt: Abschnitt 9
Inhalt: Schluß- und Übergangsbestimmungen
Paragraf: § 033
Kurztext: Inkrafttreten und Vollziehung
Text: § 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, am 5. Jänner 1970 in Kraft.

(2) Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 betreffend die ununterbrochene Wochenruhe tritt mit der gemäß § 12 Abs. 4 zu erlassenden Verordnung in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.
hinsichtlich § 26 Abs. 7 und § 27 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;

2.
hinsichtlich des § 15f der Bundesminister für Justiz;

3.
hinsichtlich des § 15e Abs. 2 die Bundesregierung;

4.
im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist auch mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 betraut.