Feuerpolizeiordnung 1973
Fassung:
StF: LGBl. Nr. 118/1973
Zuletzt:
LGBl Nr 49/2017
Abschnitt:
V. Behörden, Verfahren, Strafbestimmungen
Inhalt:
Paragraf:
§ 023
Kurztext:
Strafbestimmungen
Text:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a)
den Bestimmungen der §§ 4 bis 8, § 10 Abs 4 und 5, § 13 Abs 3, § 15 Abs 4 sowie §§ 16 Abs 1,2 und 4, 18 und 19 Abs 1 sowie der auf Grund der §§ 3 und 5 Abs 3 erlassenen Anordnungen oder auf Grund des § 13 Abs 1 erlassenen Aufträgen zuwiderhandelt;
b)
die Alarmierung einer Feuerwehr mutwillig veranlaßt oder
c)
Löscheinrichtungen mißbräuchlich verwendet.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 sind mit Geldstrafe bis 3.700 € zu bestrafen.
(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu und sind von dieser für Zwecke der Feuerwehr zu verwenden.