Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Allgemeines zum Gesetz
II. Teil: 2. Abschnitt
II. Teil: 3. Abschnitt
II. Teil: 4. Abschnitt
I. Teil: Gemeinsame Bestimmungen
II. Teil: 1. Abschnitt
003 Verpflichtung zur Aufstellung
004 Feuerwehrjugend
005 Mitgliedschaft
006 Feuerwehrdienst
007 Eignung für den aktiven Feuerwehrdienst
008 Ortsfeuerwehrkommandant
009 Wahl des Ortsfeuerwehrkommandanten
009a Sonderbestimmungen SARS-CoV-2
010 Beurlaubung und Abberufung
011 Stellvertretung des Ortsfeuerwehrkommandanten
012 Ortsfeuerwehrrat
III. Teil: 1. Abschnitt
III. Teil: 2. Abschnitt
III. Teil: 3. Abschnitt
III. Teil: 4. Abschnitt
IV. Teil
V. Teil
VI. Teil
VII. Teil
VIII. Teil
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt: II. Teil: 1. Abschnitt
Inhalt: II. Teil
Feuerwehren

1. Abschnitt
Freiwillige Feuerwehr
Paragraf: § 005
Kurztext: Mitgliedschaft
Text: (1) Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus den Mitgliedern der Feuerwehrjugend, den aktiven und den nicht aktiven Mitgliedern.

(2) Die Mitgliedschaft ist nur zu einer Freiwilligen Feuerwehr möglich. Die Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr gemäß § 2 durch ein Mitglied kann im Einvernehmen mit den betroffenen Ortsfeuerwehrkommandanten bzw Ortsfeuerwehrkommandantinnen auch bei mehreren Freiwilligen Feuerwehren erfolgen.

(3) Die Mitgliedschaft zur Feuerwehrjugend beginnt auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung frühestens ab dem vollendeten 10. Lebensjahr mit der Aufnahme in die Feuerwehr durch den Ortsfeuerwehrkommandanten bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin. Sie endet mit der Überstellung in die aktive Mitgliedschaft, mit der schriftlichen Erklärung des Austrittes aus der Freiwilligen Feuerwehr, mit dem Ableben oder dem Ausschluss eines Mitgliedes. Für den Ausschluss findet Abs 8 sinngemäß Anwendung.

(4) Die aktive Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme des Bewerbers bzw der Bewerberin auf Grund seiner bzw ihrer schriftlichen Beitrittserklärung oder durch die Überstellung aus der Feuerwehrjugend in die aktive Mitgliedschaft durch den Ortsfeuerwehrkommandanten bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin. Die Aufnahme bzw die Überstellung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(5) Die aktive Mitgliedschaft endet mit der Überstellung in die nicht aktive Mitgliedschaft, mit der schriftlichen Erklärung des Austrittes aus der Freiwilligen Feuerwehr, mit dem Ableben oder dem Aus-schluss eines Mitgliedes.

(6) Ein aktives Mitglied ist in die nicht aktive Mitgliedschaft zu überstellen, wenn es
a) das 70. Lebensjahr vollendet hat;

b) als Folge eines in der Ausübung des Feuerwehrdienstes als aktives Mitglied erlittenen Unfalles oder einer solchen Erkrankung oder nach mindestens zehnjähriger ununterbrochener und einwandfreier Dienstleistung in der Freiwilligen Feuerwehr aus sonstiger Ursache die körperliche Eignung zum Feuerwehrdienst als aktives Mitglied verloren hat oder

c) fünfundzwanzigjähriger ununterbrochener und einwandfreier Dienstleistung aus anderen wichtigen und berücksichtigungswürdigen Gründen darum ersucht.

(7) Die nicht aktive Mitgliedschaft endet mit der Erklärung des Austrittes aus der Freiwilligen Feuerwehr, mit dem Ableben des Mitgliedes sowie mit dem Ausschluss des Mitgliedes dann, wenn das Mitglied den Interessen und dem Ansehen der Freiwilligen Feuerwehr beharrlich zuwiderhandelt oder sonst seine Pflichten gemäß § 32 als nicht aktives Mitglied der Feuerwehr beharrlich verletzt. Abs 8 findet sinngemäß Anwendung.

(8) Der Ausschluss eines aktiven Mitgliedes hat unter Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch den Ortsfeuerwehrkommandanten bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin auf Grundlage eines Beschlusses durch den Ortsfeuerwehrrat gemäß den Bestimmungen des § 12 Abs 2 mit Bescheid zu erfolgen, sobald eine der Voraussetzungen für den Feuerwehrdienst gemäß § 7 Abs 1 lit b, c oder d nicht mehr vorliegt oder es seine Pflicht gemäß § 32 nicht mehr erfüllt und das Mitglied nicht in die nicht aktive Mitgliedschaft zu überstellen ist. Ein Mitglied ist auszuschließen, wenn es wegen der im § 7 Abs 3 angeführten Vergehen oder Verbrechen rechtskräftig verurteilt wurde.

(9) Personen, die durch ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen worden sind, können einen Antrag auf Wiederaufnahme in die Freiwillige Feuerwehr stellen, wenn die Gründe für den Ausschluss nicht mehr gegeben erscheinen. Im Fall eines Ausschlusses eines aktiven Mitgliedes gemäß § 7 Abs 1 lit c kann der Antrag frühestens nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Ausschlusses gestellt werden. Über die Wiederaufnahme als Mitglied zur Freiwilligen Feuerwehr entscheidet der Ortsfeuerwehrrat gemäß § 12 Abs 2 unter Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts mit Bescheid.