Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Allgemeines zum Gesetz
II. Teil: 2. Abschnitt
II. Teil: 3. Abschnitt
II. Teil: 4. Abschnitt
I. Teil: Gemeinsame Bestimmungen
II. Teil: 1. Abschnitt
III. Teil: 1. Abschnitt
III. Teil: 2. Abschnitt
III. Teil: 3. Abschnitt
III. Teil: 4. Abschnitt
026 Bezirksfeuerwehrkommandant
027 Aufgaben des Bezirksfeuerwehrkommandanten
028 Stellvertretung des Bezirksfeuerwehrkommandanten
029 Abschnittsfeuerwehrkommandant
IV. Teil
V. Teil
VI. Teil
VII. Teil
VIII. Teil
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt: III. Teil: 4. Abschnitt
Inhalt: 4. Abschnitt

Bezirks- und Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw Bezirks-
und Abschnittsfeuerwehrkommandantinnen
Paragraf: § 026
Kurztext: Bezirksfeuerwehrkommandant
Text: bzw Bezirksfeuerwehrkommandantin

(1) Der Bezirksfeuerwehrkommandant bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin wird von den Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw Abschnittsfeuerwehrkommandantinnen, Ortsfeuerwehrkommandanten bzw Ortsfeuerwehrkommandantinnen, Berufsfeuerwehrkommandanten bzw Berufsfeuerwehrkommandantinnen, Betriebsfeuerwehrkommandanten bzw Betriebsfeuerwehrkommandantinnen und Pflichtfeuerwehrkommandanten bzw Pflichtfeuerwehrkommandantinnen des politischen Bezirks auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wenn eine Person mehrere ihre Wahlberechtigung begründende Funktionen ausübt, kommt ihr nur die Stimme jenes Funktionsträgers zu, der im ersten Satz von den betreffenden Funktionsträgern zuerst angeführt ist. Die nach dem ersten Satz dieser Person ansonsten noch zustehende Stimme oder zustehenden Stimmen kommen ihrem Stellvertreter bzw ihrer Stellvertreterin in der jeweiligen Funktion zu. Auf die Wahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin finden die Bestimmungen des § 9 Abs 1, 3 und 4 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die Versammlung vom Bezirkshauptmann bzw der Bezirkshauptfrau einzuberufen und von ihm bzw ihr oder einem von ihm bzw ihr bestellten Vertreter bzw einer Vertreterin zu leiten ist.

(2) Wählbar ist ein aktives Mitglied einer Feuerwehr des politischen Bezirks, das
a) eigenberechtigt und zum Landtag wahlberechtigt ist;
b) bereits mindestens fünf Jahre in leitender Stellung im Feuerwehrwesen tätig war;
c) mit allen Fragen der Brandbekämpfung und mit den Grundzügen der Brandverhütung und der Brandursachenermittlung vertraut ist.

(3) Die Wahl bedarf der schriftlichen Bestätigung der Salzburger Landesregierung. Wird die Bestätigung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Wahl versagt, so gilt sie als erteilt. Die Bestätigung der Wahl ist zu versagen, wenn der bzw die Gewählte die Voraussetzungen gemäß Abs 2 nicht nachweist. Wird die Bestätigung versagt, so ist unverzüglich eine Neuwahl auszuschreiben, bei der der bzw die vorerst Gewählte nicht neuerlich für die Wahl vorgeschlagen werden kann. Mit der Bestätigung beginnt die fünfjährige Funktionsdauer des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin; sie endet, außer im Fall seiner bzw ihrer Abberufung oder sonstigen vorzeitigen Erledigung seiner bzw ihrer Funktion, mit der Bestätigung der Wahl des neuen Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der neuen Bezirksfeuerwehrkommandantin.

(4) Der Bezirksfeuerwehrkommandant bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin wird von der Salzburger Landesregierung auf Vorschlag bzw nach Anhörung des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin beurlaubt und abberufen. Auf die Beurlaubung findet § 10 Abs 1 sinngemäß Anwendung. Die Abberufung des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin hat zu erfolgen, wenn er bzw sie die Voraussetzungen gemäß Abs 2 nicht mehr erfüllt, wenn er bzw sie sich grober Verletzungen oder einer fortdauernden Vernachlässigung seiner bzw ihrer Pflichten schuldig macht, wenn er bzw sie, ohne beurlaubt zu sein, seinen bzw ihren Aufgaben durch längere Zeit nicht nachkommt oder wenn er bzw sie die persönliche Eignung zur Führung größerer, der Feuerwehr obliegender Aufgaben nicht besitzt. Weiters hat eine Abberufung dann zu erfolgen, wenn zwei Drittel der Wahlberechtigten dies schriftlich verlangen. Im Fall seiner bzw ihrer Abberufung oder der Erledigung der Funktion ist unverzüglich eine Neuwahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin vorzunehmen.

(5) In der Landeshauptstadt Salzburg ist der Kommandant bzw die Kommandantin der Berufsfeuerwehr gleichzeitig Bezirksfeuerwehrkommandant bzw Bezirksfeuerwehrkommandantin.