Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Allgemeines zum Gesetz
II. Teil: 2. Abschnitt
II. Teil: 3. Abschnitt
II. Teil: 4. Abschnitt
I. Teil: Gemeinsame Bestimmungen
II. Teil: 1. Abschnitt
III. Teil: 1. Abschnitt
III. Teil: 2. Abschnitt
III. Teil: 3. Abschnitt
III. Teil: 4. Abschnitt
026 Bezirksfeuerwehrkommandant
027 Aufgaben des Bezirksfeuerwehrkommandanten
028 Stellvertretung des Bezirksfeuerwehrkommandanten
029 Abschnittsfeuerwehrkommandant
IV. Teil
V. Teil
VI. Teil
VII. Teil
VIII. Teil
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt: III. Teil: 4. Abschnitt
Inhalt: 4. Abschnitt

Bezirks- und Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw Bezirks-
und Abschnittsfeuerwehrkommandantinnen
Paragraf: § 027
Kurztext: Aufgaben des Bezirksfeuerwehrkommandanten
Text: bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin

(1) Dem Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin als Organ des Landesfeuerwehrverbandes obliegt, von seinen bzw ihren Aufgaben im Einsatz abgesehen, insbesondere außer den ihm sonst in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben:

a) die Anordnung von Übungen der Feuerwehren mehrerer Gemeinden des Bezirks, wobei er bzw sie auch die Leitung dieser Übungen übernehmen kann;

b) die organisatorische Aufsicht über die Feuerwehren im Bezirk, soweit sie nicht dem Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin oder dem Bürgermeister bzw der Bürgermeisterin obliegt, sowie die Überprüfung der Einrichtungen dieser Feuerwehren;

c) die Mitwirkung bei der Durchführung von Brandverhütungs- und Katastrophenhilfemaßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und die Beaufsichtigung der Feuerwehren bei letzteren in seinem bzw ihren Bezirk;

d) die Zusammenarbeit mit allen im Bereich des Bezirks auf dem Gebiet der Katastrophen- und Brandverhütung tätigen Stellen zum Zweck der Erhöhung der Sicherheit und der Verhinderung von Schäden.

(2) Der Bezirksfeuerwehrkommandant bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin kann bestimmte Angelegenheiten dieser Aufgaben an die Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw Abschnittfeuerwehrkommandantinnen zur Besorgung in seinem bzw ihren Namen übertragen.

(3) Der Bezirksfeuerwehrkommandant bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin kann eine gleichzeitige Funktion als Abschnitts- oder Ortsfeuerwehrkommandant bzw als Abschnitts- oder Ortsfeuerwehrkommandantin nur mit Genehmigung der Salzburger Landesregierung und längstens bis zu einem Jahr ausüben. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Besorgung beider Funktionen nicht zu befürchten ist.

(4) Der Bezirksfeuerwehrkommandant bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin übt seine bzw ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er bzw sie erhält auf Beschluss des Landesfeuerwehrrates eine Aufwandsentschädigung und Reisegebühren, die unter Bedachtnahme auf die mit der Funktion gegebene Belastung festzusetzen sind.