Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Allgemeines zum Gesetz
II. Teil: 2. Abschnitt
II. Teil: 3. Abschnitt
II. Teil: 4. Abschnitt
I. Teil: Gemeinsame Bestimmungen
II. Teil: 1. Abschnitt
III. Teil: 1. Abschnitt
III. Teil: 2. Abschnitt
III. Teil: 3. Abschnitt
III. Teil: 4. Abschnitt
IV. Teil
030 Aufteilung der Bezirke in Abschnitte
031 Rechte der Mitglieder
032 Pflichten der Mitglieder
033 Sachliche Ausrüstung der Feuerwehr
V. Teil
VI. Teil
VII. Teil
VIII. Teil
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt: IV. Teil
Inhalt: IV. Teil

Gemeinsame Bestimmungen
Paragraf: § 032
Kurztext: Pflichten der Mitglieder
Text: § 32

(1) Alle Mitglieder der Feuerwehr haben die Interessen und das Ansehen der Feuerwehr zu wahren.

(2) Die aktiven Mitglieder der Feuerwehr sind verpflichtet, ihren Dienst gemäß den Anweisungen der jeweiligen Kommandanten bzw der jeweiligen Kommandantin nachzukommen, ihn bzw sie bei der Erfüllung der Aufgaben nach Kräften zu unterstützen, nach Maßgabe der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben an der Tätigkeit der Feuerwehr mitzuwirken und die Richtlinien sowie Dienstanweisungen einzuhalten. Sie haben insbesondere
a) sich bei jedem Alarm unverzüglich zur Dienstleistung einzufinden, sofern keine Unabkömmlichkeit vorliegt;

b) im Dienst strikt und rasch die Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen;

c) regelmäßig am Dienst- und Übungsbetrieb teilzunehmen;

d) gute Kameradschaft zu allen Angehörigen der Feuerwehr zu pflegen;

e) die Dienstkleidung sowie die sonstige Ausrüstung der Feuerwehr sorgsam und pfleglich zu behandeln, nur zweckentsprechend zu verwenden und die zur Verfügung gestellte Ausrüstung über Aufforderung zurückzustellen.

(3) Den nicht aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr obliegen die den Feuerwehrdienst betreffenden Pflichten gemäß Abs 2 nur insoweit, als sie zu Dienstleistungen der Feuerwehr herangezogen werden können.