Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Allgemeines zum Gesetz
II. Teil: 2. Abschnitt
II. Teil: 3. Abschnitt
II. Teil: 4. Abschnitt
I. Teil: Gemeinsame Bestimmungen
II. Teil: 1. Abschnitt
III. Teil: 1. Abschnitt
III. Teil: 2. Abschnitt
III. Teil: 3. Abschnitt
III. Teil: 4. Abschnitt
IV. Teil
030 Aufteilung der Bezirke in Abschnitte
031 Rechte der Mitglieder
032 Pflichten der Mitglieder
033 Sachliche Ausrüstung der Feuerwehr
V. Teil
VI. Teil
VII. Teil
VIII. Teil
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt: IV. Teil
Inhalt: IV. Teil

Gemeinsame Bestimmungen
Paragraf: § 033
Kurztext: Sachliche Ausrüstung der Feuerwehr
Text: 
(1) Jeder Feuerwehr sind die unter Berücksichtigung der örtlichen und überörtlichen Verhältnisse der Gemeinde bzw bei Betriebsfeuerwehren des Betriebes erforderlichen Geräte und Mittel, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs 1 erforderlich sind, beizustellen. Insbesondere sind dies Löschgeräte und -mittel, Einsatzfahrzeuge und -geräte, Betriebsmittel, Alarm- und Nachrichteneinrichtungen, Wasserversorgungsanlagen, Feuerwehrhäuser, sonstige Dienstgebäude sowie Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände.

(2) Die Einsatzfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Einsatzbekleidung der Freiwilligen Feuerwehren sind in Feuerwehrhäusern oder Geräteräumen, welche den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes entsprechen müssen, unterzubringen.

(3) Die Feuerwehrhäuser und Geräteräume müssen rasch und sicher erreichbar sein.

(4) Feuerwehrhäuser, Geräteräume, Einsatzfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Einsatzbekleidung dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin für feuerwehrfremde Zwecke verwendet werden. Eine Zustimmung darf nur erfolgen, wenn dadurch die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr nicht eingeschränkt wird. Darüber hinaus bedarf es vorab der Zustimmung des Bürgermeisters bzw der Bürgermeisterin, wenn die Verwendung für feuerwehrfremde Zwecke nicht durch die Gemeinde selbst erfolgt und keine ortsübliche Inanspruchnahme vorgesehen ist.